Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

44 Dritter Abschnitt. 
schaft die Vorschrift, daß die Entscheidung des Bürgeraus- 
schusses auf die Anträge des Senates in derselben Versamm- 
lung erfolgen muß, in der sie vorgelegt sind, daß es aber dem 
Bürgerausschusse freisteht, einen Antrag des Senates zunächst 
einer Kommission zu überweisen, außerdem aber die Bestim- 
mung, daß der Bürgerausschuß berechtigt ist, die Beratung 
des Gegenstandes bis zur nächsten Versammlung auszusetzen. 
Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem, 
wenn der Bürgerausschuß einem Antrage des Senates nicht 
beistimmt, die Gründe des abweichenden Beschlusses anzu- 
seben sind; es kann indessen auch die Nachlieferung der 
Gründe vorbehalten bleiben. Die Verhandlungen sind nicht 
öffentlich, auch den Mitgliedern der Bürgerschaft ist die 
Anwesenheit nicht gestattet; jedoch ist, soweit nicht Geheim- 
haltung beschlossen wird, das Protokoll durch den Druck zu 
veröffentlichen *), und eine Ausfertigung des Protokolls ist 
innerhalb dreier Tage dem Wortführer der Bürgerschaft zu- 
zuzustellen, der berechtigt ist, die vom Senat an den Bürger- 
ausschuß gelangten Schriftstücke nach Beendigung der mit 
diesem darüber gepflogenen Verhandlungen zur Einsicht zu 
begehren. Die vom Senate im Einvernehmen mit dem Bürger- 
ausschusse gefaßten Beschlüsse werden vom Senate der Bürger- 
schaft in ihrer nächsten Versammlung mitgeteilt, auch, soweit 
nicht Gründe des Staatsinteresses die Geheimhaltung ratsam 
erscheinen lassen, durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht. 
8 15. 
2. Aufgaben und Befugnisse des 
Bürgerausschusses. 
Die Aufgaben des Bürgerausschusses sind im wesentlichen 
dreierlei Art: die Erledigung gewisser Angelegenheiten an 
Stelle der Bürgerschaft (Art. 69), die Begutachtung der an 
diese gelangenden Vorlagen (Art. 70) und die Erledigung ein- 
zelner ihm durch die Verfassung oder andere Gesetze über- 
tragener Geschäfte. 
*) Siehe oben S. 387 Anmerkung.
	        
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