Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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wendung gebracht werden, welche die Königlich Preußische Regierung von 
Triptis nach Blankenstein zu bauen beabsichtigt. 
8 2. 
Unser Staats-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes be- 
auftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
Weimar, am 21. Juni 1888. 
Carl Alexander. 
v. Groß. Vollert. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(62) 1. Nachstehend wird der zwischen den Regierungen von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Preußen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß Aelterer Linie und Reuß 
Jüngerer Linie wegen Herstellung einer Eisenbahn von Triptis nach Blanken- 
stein unter dem 30. November 1887 abgeschlossene Staatsvertrag, nachdem 
derselbe allseitig ratifizirt worden, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 27. Juni 1888. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Staatsvertrag 
zwischen Sachsen-Weimar, Preußen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß Aelterer 
Linie und Reuß Jüngerer Linie wegen Herstellung einer Eisenbahn von 
Triptis nach Blankenstein. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar, Seine 
Majestät der deutsche Kaiser, König von Preußen, Seine Durchlaucht der Fürst 
zu Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst Reuß Aelterer Linie