Die Organisation des Staates. 51
sammen und fassen ihre Beschlüsse nach der Mehrheit aller
abgegebenen Stimmen. Die Aufgabe der Kommission besteht
nicht in der endgültigen Erledigung, sondern nur in der
Vorbereitung der ihr überwiesenen Gegenstände Wenn sie
ihre Arbeiten beendigt hat, erstatten sämtliche Mitglieder
einen Bericht, der dem Senate zugeht und von diesem, oft
zugleich mit den von ihm an die Vorschläge der Kommission
geknüpften Anträgen, der Bürgerschaft mitgeteilt wird. Weder
Senat noch Bürgerschaft sind an die Beschlüsse der gemein-
samen Kommission rechtlich gebunden; doch pflegt ihnen tat-
sächlich für die Entschließungen der gesetzgebenden Körper-
schaften ein erheblicher Einfluß zuzukommen *).
Während die Aufgabe von gemeinsamen Kommissionen
der eben erwähnten Art nur eine vorberatende ist, kommt
auch die Einsetzung von Kommissionen aus Miteliedern des
Senates und bürgerschaftlichen Teilnehmern vor, denen da-
neben auch in bestimmten meist bei der Einsetzung bezeich-
neten Grenzen eine beschließende, entscheidende Tätigkeit
obliegt. Solche Kommissionen haben den Charakter be-
sonderer für die Erledigung bestimmter Aufgaben mit be-
stimmten Machtbefugnissen eingesetzter Behörden. Beispiele
bieten die für den Bau des Elbe-Travekanals gebildete Kanal-
baubehörde und die durch Rat- und Bürgerschluß vom
29. Dezember 1905 eingesetzte Theaterbaukommission. Es
handelt sich hier um Fälle von Delegation, auf deren Zu-
lässigkeit bereits oben S. 46 Anm. hingewiesen ist. Bestimmte
Regeln für die Fälle, in denen solche Kommissionen ein-
zusetzen sind, über die Art ihrer Zusammensetzung*) und
ihre Aufgaben bestehen nicht, das Bedürfnis des einzelnen
Falles, namentlich die Unmöglichkeit oder Schwierigkeit, für
alle Einzelheiten einer großen Aufgabe die Genehmigung
der gesetzgebenden Körperschaften einzuholen, ist maßgebend.
*) Über den Zeitpunkt der Auflösung solcher Kom-
missionen vgl. V. d. 8. mit d. B., Protokoll des B.A. vom
21. Januar 1903 unter Nr. 12.
‚ **) Das Herkommen bestimmt nur, daß die Zahl der
Mitglieder aus dem Senate erheblich kleiner ist als die der
bürgerlichen Mitglieder. Der Vorsitz gebührt immer einem
Mitgliede des Senates.
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