56 Dritter Abschnitt.
nicht mehr durch Mitglieder des Senates ausgeübt wird, noch
heute nicht geändert. Ungeschriebener Grundsatz ist demnach
auch heute noch, daß die Behörden, abgesehen von den ge-
nannten ausschließlich dem Senate vorbehaltenen Gebieten,
aus Mitgliedern des Senates und bürgerlichen Deputierten zu-
sammengesetzt werden *).
Von „gemischten“, d. h. aus Senatoren und bürgerlichen
Deputierten zusammengesetzten .Behörden **) verwaltet werden
unter anderem das Finanzwesen, das Bauwesen, das Schul-
wesen, das Armenwesen, die Steuern, die städtischen Gemeinde-
anstalten, das Feuerlöschwesen, das Begräbniswesen; ferner
einzelne Anstalten, wie das Krankenhaus, die Irrenanstalt,
überhaupt die öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten ***); ge-
mischte Behörden sind auch die Zentralarmendeputation, die
Rechnungsbehörde, das Medizinalkollegium. Allgemeine Grund-
sätze über ihre Zusammensetzung, Organisation und Tätigkeit
gibt es nur wenige; im einzelnen wird sie durch besondere
gesetzliche Bestimmungen, beim Fehlen solcher durch das
Herkommen geregelt.
Die Zahl der Mitglieder richtet sich nach der Bedeutung
der Behörde. Die der Senatoren ist immer erheblich kleiner
als die der bürgerlichen Deputiertent). Da alle Mitglieder
das gleiche Stimmrecht haben und den senatorischen kein
Vetorecht zusteht, liegt eine Überstimmung der dem Senate
angehörenden Mitglieder der Behörde durch die übrigen durch-
aus im Bereiche der Möglichkeit. Die senatorischen Mit-
glieder, die als „das Präsidium“ der Behörde bezeichnet zu
*) Ausnahmen bestehen ferner für solche Gebiete, auf
denen die Selbständigkeit der Einzelstaaten formell oder in-
haltlich wesentlich eingeschränkt ist (Militärwesen, Zollwesen).
**) Eine einheitliche Bezeichnung dieser Behörden gibt
es nicht. Sie heißen Departement (Finanzdepartement), De-
putation (Baudeputation), Behörde (Oberschulbehörde), Kol-
egium (Armenkollegium), Vorsteherschaft (z. B. des Allgemeinen
Krankenhauses).
***) Eine Besonderheit gilt für das Waisenhaus und das
St. Jürgen-Siechenhaus vor Travemünde; siehe unten S. 128.
KM: +) Z, B. besteht das Finanzdepartement aus vier Senatoren
und zehn bürgerlichen Deputierten, die Rechnungsbehörde aus
zwei Senatoren und vier bürgerlichen Deputierten.