Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

56 Dritter Abschnitt. 
nicht mehr durch Mitglieder des Senates ausgeübt wird, noch 
heute nicht geändert. Ungeschriebener Grundsatz ist demnach 
auch heute noch, daß die Behörden, abgesehen von den ge- 
nannten ausschließlich dem Senate vorbehaltenen Gebieten, 
aus Mitgliedern des Senates und bürgerlichen Deputierten zu- 
sammengesetzt werden *). 
Von „gemischten“, d. h. aus Senatoren und bürgerlichen 
Deputierten zusammengesetzten .Behörden **) verwaltet werden 
unter anderem das Finanzwesen, das Bauwesen, das Schul- 
wesen, das Armenwesen, die Steuern, die städtischen Gemeinde- 
anstalten, das Feuerlöschwesen, das Begräbniswesen; ferner 
einzelne Anstalten, wie das Krankenhaus, die Irrenanstalt, 
überhaupt die öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten ***); ge- 
mischte Behörden sind auch die Zentralarmendeputation, die 
Rechnungsbehörde, das Medizinalkollegium. Allgemeine Grund- 
sätze über ihre Zusammensetzung, Organisation und Tätigkeit 
gibt es nur wenige; im einzelnen wird sie durch besondere 
gesetzliche Bestimmungen, beim Fehlen solcher durch das 
Herkommen geregelt. 
Die Zahl der Mitglieder richtet sich nach der Bedeutung 
der Behörde. Die der Senatoren ist immer erheblich kleiner 
als die der bürgerlichen Deputiertent). Da alle Mitglieder 
das gleiche Stimmrecht haben und den senatorischen kein 
Vetorecht zusteht, liegt eine Überstimmung der dem Senate 
angehörenden Mitglieder der Behörde durch die übrigen durch- 
aus im Bereiche der Möglichkeit. Die senatorischen Mit- 
glieder, die als „das Präsidium“ der Behörde bezeichnet zu 
*) Ausnahmen bestehen ferner für solche Gebiete, auf 
denen die Selbständigkeit der Einzelstaaten formell oder in- 
haltlich wesentlich eingeschränkt ist (Militärwesen, Zollwesen). 
**) Eine einheitliche Bezeichnung dieser Behörden gibt 
es nicht. Sie heißen Departement (Finanzdepartement), De- 
putation (Baudeputation), Behörde (Oberschulbehörde), Kol- 
egium (Armenkollegium), Vorsteherschaft (z. B. des Allgemeinen 
Krankenhauses). 
***) Eine Besonderheit gilt für das Waisenhaus und das 
St. Jürgen-Siechenhaus vor Travemünde; siehe unten S. 128. 
KM: +) Z, B. besteht das Finanzdepartement aus vier Senatoren 
und zehn bürgerlichen Deputierten, die Rechnungsbehörde aus 
zwei Senatoren und vier bürgerlichen Deputierten.
	        
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