Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Die Organisation des Staates. 57 
werden pflegen, werden durch die Ratssetzung bestimmt; durch 
sie wird auch einem von ihnen der Vorsitz übertragen. Die 
bürgerlichen Deputierten werden in der Regel vom Senate 
auf Grund eines ihm gemäß Art. 72 der Verfassung vom 
Bürgerausschuß entgegenzubringenden, zwei Personen um- 
fassenden Wahlvorschlages gewählt. In einzelnen Fällen er- 
nennt der Bürgerausschuß sie unmittelbar; es kommt auch 
vor, daß der Senat das Recht der Wahl hat, ohne an einen 
Vorschlag gebunden zu sein*. DBisweilen finden sich Be- 
schränkungen in bezug auf die Wahlfähigkeit: so dürfen der 
Öberschulbehörde Lehrer als stimmberechtigte Mitglieder nicht 
angehören, von den Mitgliedern der Baudeputation müssen 
zwei dem Kreise der Schiffahrt Treibenden angehören. Eine 
allgemeine Beschränkung, die aber nicht in der Verfassung 
oder den für die Behörden geltenden Normen, sondern in der 
Stellung der betreffenden Personen ihren Grund hat, besteht 
darin, daß nach $ 6 der Verordnung vom 3. Februar 1879, 
die Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes für das Deutsche 
Reich vom 27. Januar 1877 betreffend, die rechtsgelehrten 
Richter — im Gegensatz zu den Handelsrichtern — keine 
öffentliche Verwaltung wahrnehmen dürfen. 
Als nicht stimmberechtigte (beratende) Mitglieder gehören 
den Behörden bzw. ihren Abteilungen die ihr unterstehenden 
höheren Beamten an: so der Baudeputation die Baudirektoren, 
der Oberschulbehörde der Schulrat, in den Angelegenheiten 
der von ihnen geleiteten Schulen die Direktoren des Kathari- 
neums und des Johanneums, den einzelnen Abteilungen auch 
andere Direktoren **), Nach dem oben S. 26 Anmerkung er- 
wähnten Rat und Bürgerschluß kann der Senat ferner den: 
Behörden Senatssekretäre mit beratender Stimme beiordnen.. 
Bereits oben S. 13 Anm.*) und S. 48 ist hervorgehoben, 
daß die bürgerlichen Deputierten bei den Behörden keine 
  
*) Bei der Oberschulbehörde kommen alle drei Fälle vor: 
von ihren zwölf bürgerlichen Deputierten werden zwei vom 
Senate (ohne Wahlvorschlag), sechs von ihm auf Vorschlag 
des Bürgsrausschusses, vier von letzterem gewählt. 
**) Dagegen ist der Physikus stimmberechtigtes Mitglied 
des Medizinalkollegiums ($ 1 der Medizinalordnung, vom 
19. Juli 1899).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.