Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Die Organisation des Staates. 63 
organisierte Stadtgemeinde begründet und weder die Zulassung 
von Vertretern der ländlichen Bezirke zur Stadtvertretung 
durch die Verfassung von 1848 noch die durch die Verfassung 
vom 5. April 1875 eingeführte Bezeichnung Freistaat hätten 
die Absicht oder den Erfolg gehabt, an diesem Bestande einer 
selbständigen Stadtgemeinde etwas zu ändern, Art. 18 Abs. 2 
der Verfassung bestimme vielmehr ausdrücklich, daß die Ge- 
meindeangelegenheiten der Stadt Lübeck, solange und in- 
soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimme, vom Senate 
in derselben Weise wie die Angelegenheiten des Staates unter 
Mitwirkung oder Zustimmung der Bürgerschaft bzw. des 
Bürgerausschusses zu leiten seien. Durch den Hinweis auf 
diesen, noch jetzt unverändert geltenden Satz der Verfassung 
darf die Frage nach dem Bestehen einer vom Staate zu unter- 
scheidenden Stadtgemeinde Lübeck für die hier zu verfolgen- 
den Zwecke als entschieden angesehen werden: erkennt die 
Verfassung an, daß es besondere Gemeindeangelegenheiten 
der Stadt Lübeck gibt oder doch geben kann, so erscheint 
es für unsere Zwecke unfruchtbar, jene Frage von neuem zu 
erörtern, um so mehr als die tatsächliche Gestaltung der Dinge 
durchaus der in dem Dekrete vom 31. Januar 1876 ver- 
tretenen Auffassung entspricht. 
Erkennbar und praktisch wird die Unterscheidung der 
Stadtgemeinde vom Staate in der Vermögensverwaltung und 
der Aufstellung des Haushaltsplans. Eine völlige Trennung 
zwischen dem Staats- und dem Gemeindevermögen, zwischen 
dem Staatshaushalt und dem Gemeindehaushalt ist freilich 
ebensowenig durchgeführt, wie es allgemeine Bestimmungen 
darüber gibt. welche Gegenstände als Staats-, welche als Ge- 
meindeangelezenheiten anzusehen sind. Es sind indes gewisse 
Gesenstände durch das Herkommen und die tatsächliche Ge- 
staltung, die dabei natürlich den vorhandenen Möglichkeiten 
und Bedürfnissen gefolgt ist, als Gemeindeangelegenheiten 
anerkannt worden. Daß dies im wesentlichen solche sind, die 
auch in anderen Staaten als Gegenstände der Gemeinde- 
verwaltung angesehen werden, liest in der Natur der Sache, 
daß ihre Abgrenzung nicht so scharf wie anderswo ist, mit 
daran, daß ein Bedürfnis hierfür nicht in dem Maße wie an 
anderen Orten besteht, weil Zweifel über die zu ihrer Er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.