Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Die Organisation des Staates. 75 
Der Senat wählt regelmäßig auf Grund eines gewöhnlich drei 
Personen umfassenden Wahlvorschlages der Behörden, doch 
geschieht dies keineswegs in allen Fällen auf Grund gesetz- 
licher Bestimmungen; wo aber das Gesetz den Behörden ein 
Vorschlagsrecht gibt*), wird man den Senat für gebunden 
erachten müssen, sich an die ihm gemachten Vorschläge zu 
halten. Eine Besonderheit gilt nach dem Rat- und Bürger- 
schluß vom 18. Juli 1859 für die Wahl des Stadtkassenver- 
walters: danach schlägt das Finanzdepartement vier Personen 
vor, von denen der Bürgerausschuß dem Senate zwei zur 
Wahl präsentiert. 
Allgemeine gesetzliche Vorschriften über die Befähigung 
zur Bekleidung von Ämtern fehlen. Soweit reichsgesetzliche 
Vorschriften bestehen, sind natürlich diese zu beobachten. Bei 
der Besetzung der höheren Stellen wird die Erfüllung der in 
anderen Staaten, insbesondere in Preußen, vorgeschriebenen Be- 
dingungen verlangt **); über die Besetzung der höheren Bureau- 
beamtenstellen trifft die vom Senate allein erlassene Bekannt- 
machung, betreffend die Besetzung der Bureaubeamtenstellen 
und die Ausbildung von Supernumeraren, vom 13. Oktober 1906 
Bestimmungen; für die Besetzung von Subaltern- und Unter- 
beamtenstellen mit Militäranwärtern gilt, abgesehen von den 
reichsrechtlichen Vorschriften, die Bekanntmachung vom 20. Sep- 
tember 1907, und für die Besetzung solcher Stellen überhaupt 
die Bekanntmachung vom 7. Oktober 1882. 
19. Dezember 1898 in bezug auf die pensionsberechtigten Hilfs- 
arbeiter, ferner Art. 6 des Unterrichtsgesetzes in der Fassung 
des Nachtrages vom 19. Dezember 1904 (Bureaubeamte der 
Oberschulbehörde) und 3 4 der Friedhofs- und Begräbnis- 
ordnung vom 22. September 1906 (Friedhofsaufseher): in allen 
diesen Fällen erfolgt die Anstellung durch die vorgesetzte 
Behörde. 
*) Wie, freilich ohne über die Zahl der Vorzuschlagenden 
zu bestimmen, die Art. 6 und 89 des Unterrichtsgesetzes in 
bezug auf den Schulrat, den Stadtbibliothekar, die Direktoren 
und Öberlehrer, und die $S$ 2 und 3 der Anordnungen, be- 
treffend den Beamtenetat der Baudeputation, vom 30. April 
1888 in bezug auf die Baudirektoren und Bauinspektoren. 
**) So in den in der vorhergehenden Anmerkung er- 
wähnten Anordnungen in bezug auf die Baudirektoren und 
Bauinspektoren.
	        
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