76 Dritter Abschnitt.
Die Anstellung gilt in Ermangelung eines ausdrücklichen
Vorbehalts als auf Lebenszeit erfolgt. Vor dem Dienstantritt
haben die Beamten, die höheren vor dem Senate, die übrigen
meist vor dem Stadt- und Landamt, den Beamteneid zu leisten.
Über den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die An-
stellung sowie über die Verpflichtung zum Erwerb der Staats-
angehörigkeit und des Bürgerrechts ist das Erforderliche
schon oben 8. 9f. und S. I1lf. bemerkt worden. Die Pflicht
zur Bestellung einer Sicherheit ist durch Gesetz vom 26. Juni
1907 allgemein aufgehoben worden; sie besteht nur noch für
die Gerichtsvollzieher und einige Beamte der Gesindekranken-
kasse.
Das Gehalt wird monatlich im voraus gezahlt. Die Alters-
zulagen werden grundsätzlich in sechs Abstufungen, die ersten
fünf nach drei, die letzte nach fünf Dienstjahren gewährt.
Das Gehalt steigt nach der Revision des Etats vom 9. Dezember
1907 in den unteren und mittleren Gehaltsklassen regelmäßig
bis auf das Anderthalbfache des Anfangsgehaltes. Bei der
Anstellung kann der Senat Beamte wegen besonderer Inter-
essen des Dienstes in eine höhere Altersklasse als die ihnen
an sich zukommende eintreten lassen; später bedarf es hierzu
eines Rat- und Bürgerschlusses.. Für Ansprüche der Staats-
beamten gegen den Staat aus ihrem Dienstverhältnis ist nach
$ 24 der Verordnung vom 3. Februar 1879, die Ausführung
des Gerichtsverfassungsgesetzes für das Deutsche Reich vom
27. Januar 1877 betreffend, das Landgericht ausschließlich
zuständig. Das gleiche gilt für Ansprüche gegen Beamte
wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen
pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen sowie für
Ansprüche gegen den Staat wegen Verschuldung von Staats-
beamten. Wenn aber eine vermeintliche Rechtsverletzung
von einem Beamten in seiner amtlichen Eigenschaft oder von
einer anderen im öffentlichen Dienste befindlichen Person in
ihrer dienstlichen Wirksamkeit begangen worden ist, so ist
zunächst binnen drei Wochen bei der dem Verletzenden vor-
gesetzten Behörde auf Abhilfe anzutragen. Wird diese Ab-
hilfe nicht gewährt, so steht die Beschwerde an den Senat
oder der Rechtsweg often; das Beschreiten des einen Weges
schließt den andern aus ($$ 12, 10 der A.V. zum G.V.G.).