Die Organisation des Staates. 81
Pensionierung und die Festsetzung der Pension erfolgt durch
den Senat. Über die Pensionierung eines Richters, der trotz
Vorliegens der Voraussetzungen für sie die Versetzung in den
Ruhestand nicht nachsucht, beschließt indes auf Antrag des
Senates das Plenum des Hanseatischen Oberlandesgerichts.
Das Witwengeld beträgt nach dem Nachtrage vom 21. No-
vember 1905 vierzig vom Hundert der von dem Verstorbenen
erdienten Pension, mindestens aber 216 Mk. und höchstens
2000 Mk., das Waisengeld für Halbwaisen Us, für Vollwaisen
!/s3 des Witwengeldes. Witwen- und Waisengeld dürfen weder
einzeln noch zusammen den Betrag der Pension übersteigen.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Witwen- und Waisengeld-
beiträgen ist durch Gesetz vom 29. Dezember 1892 aufgehoben
worden *).
21. Lebensjahres und, bei der Pensionierung pensionsberech-
tigter Hilfsarbeiter, diejenige Zivildienstzeit, die vor den Be-
ginn des 26. Lebensjahres fällt. Der Dienstzeit der Richter
und Staatsanwälte wird die Zeit vom Bestehen der zweiten
juristischen Prüfung bis zum Amtsantritt hinzugerechnet.
*) Die kein besonderes Interesse bietenden Bestimmungen
des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte und deren
Hinterbliebene infolge von Betriebsunfällen, vom 26. Mai 1902
müssen hier unerörtert bleiben. — Die die Verhältnisse der
lübeckischen Beamten regelnden Bestimmungen gelten nach
einer im Einverständnis mit den Senaten von Bremen und
Hamburg erlassenen Verordnung des Senates vom 28. Mai 1900
mit gewissen Modifikationen auch für die bei der Landes-
versicherungsanstalt der Hansestädte im Hauptamt beschäftigten
Bureau-, Kanzlei- und Unterbeamten. Für die dienstlichen
Verhältnisse der dem Vorstande angehörenden Beamten sind
nach Art. 3 des Vertrages zwischen den drei freien Hanse-
städten wegen Errichtung einer gemeinsamen Anstalt für die
Invaliditäts- und Altersversicherung vom 4. Mai 1890 eben-
falls die in Lübeck geltenden Vorschriften maßgebend.
Brückner, Lübeck. 6