Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Die Organisation des Staates. 81 
Pensionierung und die Festsetzung der Pension erfolgt durch 
den Senat. Über die Pensionierung eines Richters, der trotz 
Vorliegens der Voraussetzungen für sie die Versetzung in den 
Ruhestand nicht nachsucht, beschließt indes auf Antrag des 
Senates das Plenum des Hanseatischen Oberlandesgerichts. 
Das Witwengeld beträgt nach dem Nachtrage vom 21. No- 
vember 1905 vierzig vom Hundert der von dem Verstorbenen 
erdienten Pension, mindestens aber 216 Mk. und höchstens 
2000 Mk., das Waisengeld für Halbwaisen Us, für Vollwaisen 
!/s3 des Witwengeldes. Witwen- und Waisengeld dürfen weder 
einzeln noch zusammen den Betrag der Pension übersteigen. 
Die Verpflichtung zur Zahlung von Witwen- und Waisengeld- 
beiträgen ist durch Gesetz vom 29. Dezember 1892 aufgehoben 
worden *). 
21. Lebensjahres und, bei der Pensionierung pensionsberech- 
tigter Hilfsarbeiter, diejenige Zivildienstzeit, die vor den Be- 
ginn des 26. Lebensjahres fällt. Der Dienstzeit der Richter 
und Staatsanwälte wird die Zeit vom Bestehen der zweiten 
juristischen Prüfung bis zum Amtsantritt hinzugerechnet. 
*) Die kein besonderes Interesse bietenden Bestimmungen 
des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte und deren 
Hinterbliebene infolge von Betriebsunfällen, vom 26. Mai 1902 
müssen hier unerörtert bleiben. — Die die Verhältnisse der 
lübeckischen Beamten regelnden Bestimmungen gelten nach 
einer im Einverständnis mit den Senaten von Bremen und 
Hamburg erlassenen Verordnung des Senates vom 28. Mai 1900 
mit gewissen Modifikationen auch für die bei der Landes- 
versicherungsanstalt der Hansestädte im Hauptamt beschäftigten 
Bureau-, Kanzlei- und Unterbeamten. Für die dienstlichen 
Verhältnisse der dem Vorstande angehörenden Beamten sind 
nach Art. 3 des Vertrages zwischen den drei freien Hanse- 
städten wegen Errichtung einer gemeinsamen Anstalt für die 
Invaliditäts- und Altersversicherung vom 4. Mai 1890 eben- 
falls die in Lübeck geltenden Vorschriften maßgebend. 
Brückner, Lübeck. 6
	        
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