Die Funktionen des Staates. 3
nungsblatt der freien und Hansestadt Lübeck“ sowie in die
„sammlung der Lübeckischen Gesetze und Verordnungen“
werden keineswegs bloß Gesetze und Verordnungen aufgenom-
men, die Rechtssätze enthalten, sondern auch zahlreiche andere
Bekanntmachungen des Senates und der Behörden.
Besondere gesetzliche Bestimmungen über den Weg, auf
dem ein Gesetz zustande kommt, gibt es nicht. Folgt man
der Auffassung, daß von der Feststellung des Gesetzesinhalts
die Sanktion zu unterscheiden ist, und daß die Sanktion nur
dem Träger der Staatsgewalt zusteht (Laband, Reichsstaats-
recht 1907, S. 113ff.), so gelangt man zu dem Ergebnis, daß
sowohl die Feststellung des Inhalts der Gesetze wie ihre
Sanktion durch Senat und Bürgerschaft gemeinschaftlich er-
folgt (Art. 4 Abs. 1 der Verfassung, oben S. 7). Die Aus-
fertigung und Publikation dagegen ist Sache lediglich des
Senates. Der tatsächliche Hergang ist regelmäßig der, daß
der Senat den Gesetzentwurf, nachdem er dem Bürgeraus-
schuß vorgelesen hat, mit den etwaigen vom Bürgerausschuß
befürworteten Änderungen, oder auch entgegen dessen Vor-
schlag oder gar der völligen Ablehnung durch ihn, der Bürger-
schaft zur Genehmigung vorlegt. Nimmt sie ihn unverändert
an, so ist damit Rat- und Bürgerschluß zustande gekommen,
und der Senat veröffentlicht das Gesetz nunmehr im „Gesetz-
und Verordnungsblatt der freien und Hansestadt Lübeck“,
das nach der Bekanntmachung der Senatskanzlei vom 15. Sep-
tember 1899 vom 1. Oktober 1899 an als Beilage des Amts-
blattes je nach Bedarf, in der Regel Dienstags und Freitags,
erscheint und sämtliche Verordnungen und Bekanntmachungen
des Senates sowie diejenigen der Behörden, die von dauernder
Bedeutung sind, enthält. Diese Bekanntmachung ist als die
eigentliche verbindliche *) Publikation des Gesetzes anzusehen‘
die Aufnahme in die oben erwähnte „Sammlung der Lübecki-
schen Gesetze und Verordnungen“ ist für die Frage der Ver-
bindlichkeit des Gesetzes nicht maßgebend; diese Sammlung
verfolgt nur praktische Zwecke. Die Eingangsformel lautet
*) Vorschriften über den Zeitpunkt des Inkrafttretens
fehlen; das Gesetz tritt daher, sofern nicht etwas Besonderes
bestimmt wird, mit der Verkündung in Kraft.
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