Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Die Funktionen des Staates. 3 
nungsblatt der freien und Hansestadt Lübeck“ sowie in die 
„sammlung der Lübeckischen Gesetze und Verordnungen“ 
werden keineswegs bloß Gesetze und Verordnungen aufgenom- 
men, die Rechtssätze enthalten, sondern auch zahlreiche andere 
Bekanntmachungen des Senates und der Behörden. 
Besondere gesetzliche Bestimmungen über den Weg, auf 
dem ein Gesetz zustande kommt, gibt es nicht. Folgt man 
der Auffassung, daß von der Feststellung des Gesetzesinhalts 
die Sanktion zu unterscheiden ist, und daß die Sanktion nur 
dem Träger der Staatsgewalt zusteht (Laband, Reichsstaats- 
recht 1907, S. 113ff.), so gelangt man zu dem Ergebnis, daß 
sowohl die Feststellung des Inhalts der Gesetze wie ihre 
Sanktion durch Senat und Bürgerschaft gemeinschaftlich er- 
folgt (Art. 4 Abs. 1 der Verfassung, oben S. 7). Die Aus- 
fertigung und Publikation dagegen ist Sache lediglich des 
Senates. Der tatsächliche Hergang ist regelmäßig der, daß 
der Senat den Gesetzentwurf, nachdem er dem Bürgeraus- 
schuß vorgelesen hat, mit den etwaigen vom Bürgerausschuß 
befürworteten Änderungen, oder auch entgegen dessen Vor- 
schlag oder gar der völligen Ablehnung durch ihn, der Bürger- 
schaft zur Genehmigung vorlegt. Nimmt sie ihn unverändert 
an, so ist damit Rat- und Bürgerschluß zustande gekommen, 
und der Senat veröffentlicht das Gesetz nunmehr im „Gesetz- 
und Verordnungsblatt der freien und Hansestadt Lübeck“, 
das nach der Bekanntmachung der Senatskanzlei vom 15. Sep- 
tember 1899 vom 1. Oktober 1899 an als Beilage des Amts- 
blattes je nach Bedarf, in der Regel Dienstags und Freitags, 
erscheint und sämtliche Verordnungen und Bekanntmachungen 
des Senates sowie diejenigen der Behörden, die von dauernder 
Bedeutung sind, enthält. Diese Bekanntmachung ist als die 
eigentliche verbindliche *) Publikation des Gesetzes anzusehen‘ 
die Aufnahme in die oben erwähnte „Sammlung der Lübecki- 
schen Gesetze und Verordnungen“ ist für die Frage der Ver- 
bindlichkeit des Gesetzes nicht maßgebend; diese Sammlung 
verfolgt nur praktische Zwecke. Die Eingangsformel lautet 
*) Vorschriften über den Zeitpunkt des Inkrafttretens 
fehlen; das Gesetz tritt daher, sofern nicht etwas Besonderes 
bestimmt wird, mit der Verkündung in Kraft. 
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