Full text : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

§. 18.  Die  Staatsbürger.  53

Nicht  im  Widerspruche  hiermit  steht  es  aber,  dass
die  dem  Gewaltrechte  des  Staats  entsprechenden  politischen
  Gegenrechte  für  einzelne  Klassen  der  Staatsbürger
in  einem  höheren  Grade  entwickelt  und  in  umfassenderer
  Weise  gewährt  sind,  als  für  die  übrigen.  Es  giebt
Stände,  deren  Mitglieder  durch  besondere  öffentliche
Rechte  ausgezeichnet  sind. ²  Der  Mittelpunkt  derselben
ist  immer  das  selbständige  Recht  auf  Theilnahme  an  der
politischen  Vertretung  des  Volks;  aber  es  kommt  hierzu
in  der  Regel  noch  eine  weitere  mehr  oder  weniger  umfassende
  Ausstattung  mit  anderweiten  öffentlichen  Befugnissen.
  Von  besonderer  Bedeutung  unter  diesen  Ständen
sind  diejenigen,  deren  Rechtszustand  durch  das  frühere
Bundesrecht  garantirt  war,  nämlich  1.  die  deutschen
Standesherren,  d.  h.  die  Häupter  der  Familien  des
deutschen  hohen  Adels.  Darunter  sind  zu  verstehen  die
Familien  der  ehemaligen  reichsständischen  Landesherren
über  reichsunmittelbare  Territorien,  welche  seit  dem
Jahre  1806  der  Hoheit  eines  souverainen  deutschen
Staats  unterworfen  (mediatisirt)  worden  sind, ³  sowie  diejenigen
  Familien,  welche  in  Rücksicht  auf  ihre  Standesstellung
  zur  Zeit  des  Deutschen  Reichs  kraft  ausdrücklicher
Anerkennung  der  Bundesversammlung  dem  hohen  Adel

²  Ueber  die  Art  und  Weise,  in  der  die  natürliche  und  gesellschaftliche
  Gliederung  des  Volks  auf  die  Gestaltung  des  politischen
  Wahlrechts  einwirkt,  wobei  bisweilen  auch  den  Resten  der
alten  geschichtlichen  Stände  eine  Rolle  eingeräumt  wird,  wird  im
zweiten  Abschnitte  die  Rede  sein.

³  Ueber  die  Geschichte  und  Literatur  genügt  es,  auf  Zachariä,
  deutsches  Staats-  u.  Bundesrecht,  §.  93  flg.  zu  verweisen.

Dort  ist  auch  die  Literatur  über  die  viel  bestrittenen  Requisite  des
Begriffs  des  hohen  Adels  angegeben.