§. 18. Die Staatsbürger. 53
Nicht im Widerspruche hiermit steht es aber, dass
die dem Gewaltrechte des Staats entsprechenden politischen
Gegenrechte für einzelne Klassen der Staatsbürger
in einem höheren Grade entwickelt und in umfassenderer
Weise gewährt sind, als für die übrigen. Es giebt
Stände, deren Mitglieder durch besondere öffentliche
Rechte ausgezeichnet sind. ² Der Mittelpunkt derselben
ist immer das selbständige Recht auf Theilnahme an der
politischen Vertretung des Volks; aber es kommt hierzu
in der Regel noch eine weitere mehr oder weniger umfassende
Ausstattung mit anderweiten öffentlichen Befugnissen.
Von besonderer Bedeutung unter diesen Ständen
sind diejenigen, deren Rechtszustand durch das frühere
Bundesrecht garantirt war, nämlich 1. die deutschen
Standesherren, d. h. die Häupter der Familien des
deutschen hohen Adels. Darunter sind zu verstehen die
Familien der ehemaligen reichsständischen Landesherren
über reichsunmittelbare Territorien, welche seit dem
Jahre 1806 der Hoheit eines souverainen deutschen
Staats unterworfen (mediatisirt) worden sind, ³ sowie diejenigen
Familien, welche in Rücksicht auf ihre Standesstellung
zur Zeit des Deutschen Reichs kraft ausdrücklicher
Anerkennung der Bundesversammlung dem hohen Adel
² Ueber die Art und Weise, in der die natürliche und gesellschaftliche
Gliederung des Volks auf die Gestaltung des politischen
Wahlrechts einwirkt, wobei bisweilen auch den Resten der
alten geschichtlichen Stände eine Rolle eingeräumt wird, wird im
zweiten Abschnitte die Rede sein.
³ Ueber die Geschichte und Literatur genügt es, auf Zachariä,
deutsches Staats- u. Bundesrecht, §. 93 flg. zu verweisen.
Dort ist auch die Literatur über die viel bestrittenen Requisite des
Begriffs des hohen Adels angegeben.