Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Eisenbahnverwaltungs-



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A.  Verwaltungsordnung  für  die  Staatseisenbahnen.

1.

1.  Die  im  Betriebe  und  die  im  Baue  befindlichen  Stag#seisenbahnen,  die  vom  Staate
betriebenen  Privateisenbahnen,  der  Ludwig-Kanal,  der  Frankenthaler  Kanal,  die  staatliche
Dampfschiffahrt  auf  dem  Bodensee  und  auf  dem  Ammersee,  sowie  die  staatliche  Schiffahrt
auf  der  Amper,  endlich  die  Kettenschleppschiffahrt  auf  dem  Maine  werden  unter  der  obersten
Leitung  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten  durch  die  Eisenbahndirektionen
verwaltet.

2.  Dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  obliegt  die  oberste  Aufsicht
über  den  Bau  und  den  Betrieb  von  Privateisenbahnen,  einschließlich  der  Straßenbahnen,
sowie  über  den  Privatbetrieb  mit  Dampfschiffen  oder  sonstigen  durch  eigene  Triebkraft  bewegten
  Schiffen  auf  Binnenseen,  Flüssen  und  Kanälen.

Den  Eisenbahndirektionen  steht  innerhalb  ihrer  Bezirke  die  Aufsicht  über  diese  Betriebe
  zu.

3.  Eisenbahndirektionen  befinden  sich  in  Augsburg,  München,  Nürnberg,
Regensburg  und  Würzburg.  Die  Festsetzung  ihrer  Bezirke  erfolgt  durch  das  Staatsministerium
  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Bezirkseinteilung,  die  Anderungen,  sowie  die  Zuteilung  neu  eröffneter  Bahnstrecken
werden  in  dem  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  bekanntgegeben.

4.  Zur  Erledigung  einzelner  Geschäftsaufgaben,  die  zweckmäßig  für  das  ganze  Verwaltungsgebiet
  von  einer  Stelle  aus  behandelt  werden,  sind  Amter  errichtet,  und  zwar:

a)  ein  Personalamt  für  Personalangelegenheiten  nach  besonderer  Zuteilung;

b)  ein  Revisionsamt  für  die  Rechnungsprüfung;

c)  ein  Verkehrsamt  für  Fahrplan=  und  Personentarifangelegenheiten;

d)  ein  Reklamationsamt  für  die  Erledigung  der  Entschädigungsansprüche  aus
dem  Frachtvertrage;

e)  ein  Tarifamt  für  das  Gütertarifwesen  und  für  die  Erledigung  der  Ansprüche
auf  Rückvergütung  von  Frachtgebühren;

f)  ein  Baukonstruktionsamt  für  das  bautechnische  Konstruktionswesen  und
für  die  Beschaffung  der  Oberbaumaterialien;

8)  ein  Maschinenkonstruktionsamt  für  maschinentechnisches  Konstruktionswesen
  sowie  für  die  Beschaffung  des  Fahrmateriales,  dann  der  Werkstätte=  und
Betriebsmaterialien,

sämtliche  mit  dem  Sitze  in  München;