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Auf Grund der Ziff. 1 des 8 4 der Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung wird
bestimmt, daß in Württemberg unter der Bezeichnung „Landesaufsichtsbehörde“ das
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, und unter der Bezeichnung
„Aussichtsbehörde“ die Generaldirektion der Staatseisenbahnen zu verstehen ist.
Stuttgart, den 31. Januar 1905.
v. Soden.
bekauntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betreffend die Ermächtigung zur Ansstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche
in Spanien. Vom 26. Januar 1905.
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff erlassene
Bekanntmachung vom 16. Jannar 1905 (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1905
Nr. 3 S. 12) zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Stuttgart, den 26. Jannar 1905.
Picschek. v. Schnürlen.
Bekanntmachung.
Dem praktischen Arzte Dr. Karminski in Sewvilla ist auf Grund des § 12 Ziffer 2 der
Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der im § 42 Ziffer 1 a und b a. a. O.
bezeichneten Art über die Untanglichkeit oder bedingte Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen
auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Spanien haben.
Berlin, den 16. Januar 1905.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Ior. Richter.
Gedrudt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.