Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Auf  Grund  der  Ziff.  1  des  8  4  der  Eisenbahn-Bau-  und  -Betriebsordnung  wird
bestimmt,  daß  in  Württemberg  unter  der  Bezeichnung  „Landesaufsichtsbehörde“  das
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Verkehrsabteilung,  und  unter  der  Bezeichnung
  „Aussichtsbehörde“  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  zu  verstehen  ist.

Stuttgart,  den  31.  Januar  1905.
v.  Soden.

bekauntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  die  Ermächtigung  zur  Ansstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche
in  Spanien.  Vom  26.  Januar  1905.
Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  vorbezeichneten  Betreff  erlassene
Bekanntmachung  vom  16.  Jannar  1905  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1905
Nr.  3  S.  12)  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Stuttgart,  den  26.  Jannar  1905.
Picschek.  v.  Schnürlen.

Bekanntmachung.

Dem  praktischen  Arzte  Dr.  Karminski  in  Sewvilla  ist  auf  Grund  des  §  12  Ziffer  2  der
Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  im  §  42  Ziffer  1  a  und  b  a.  a.  O.
bezeichneten  Art  über  die  Untanglichkeit  oder  bedingte  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen
auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Spanien  haben.

Berlin,  den  16.  Januar  1905.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Ior.  Richter.

Gedrudt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.