Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

Unfall 
8 
616 
Art. 
96 
8 
820 
Art. 
770 
776 
1960 
1964 
schäden und sonstige U. s. Nless- 
brauch — Nießbrauch. 
Unfallversicherung. 
Dienstvertrag. 
Der zur Dienstleistung Verpflichtete 
muß sich den Betrag verrechnen lassen, 
welcher ihm für die Zeit der Ver- 
hinderung an der Dienstleistung aus 
einer auf Grund g. Verpflichtung 
bestehenden Kranken= oder U. zu- 
kommt. 617. 
Einführungsgesetz s. Dienstoer- 
trag § 617. 
Ungewissheit. 
Bereicherung. 
War mit der Leistung ein Erfolg be- 
zweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalte 
des Rechtsgeschäfts als ungewiß an- 
gesehen wurde, so ist der Empfänger, 
falls der Erfolg nicht eintritt, zur 
Herausgabe so verpflichtet, wie wenn 
der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit 
des Empfanges rechtshängig geworden 
wäre s. Bereicherung — Be- 
reicherung. 
Einführungsgesetz. 
s. Erbe § 1960. 
s. Hinterlegung — Schuldver- 
hältnis § 372. 
Erbe. 
Bis zur Annahme der Erbschaft hat 
das Nachlaßgericht für die Sicherung 
des Nachlasses zu sorgen, soweit ein 
Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, 
wenn der Erbe unbekannt oder wenn 
ungewiß ist, ob er die Erbschaft an- 
genommen hat. 1961, 2012. 
Wird der Erbe nicht innerhalb einer 
den Umständen entsprechenden Frist 
ermittelt, so hat das Nachlaßgericht 
festzustellen, daß ein anderer Erbe als 
der Fiskus nicht vorhanden ist. 
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
81 
  
— 
8 
2313 
372 
779 
1822 
1913 
Ungewißheit 
Pflichtteil. 
Bei der Feststellung des Wertes des 
Nachlasses gilt für ungewisse oder 
unsichere Rechte sowie für zweifelhafte 
Verbindlichkeiten das Gleiche wie für 
Rechte und Verbindlichkeiten, die von 
einer aufschiebenden Bedingung ab- 
hängig sind. Der Erbe ist dem 
Pflichtteilsberechtigten gegenüber ver- 
pflichtet, für die Feststellung eines 
ungewissen und für die Verfolgung 
eines unsicheren Rechtes zu sorgen, 
soweit es einer ordnungsmäßigen Ver- 
waltung entspricht. 
Schuldverhältnis. 
U. über die Person des Gläubigers 
s. Hinterlegung — Schuldverhältnis. 
Vergleich. 
Ein Vertrag, durch den der Streit 
oder die U. der Parteien über ein 
Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen 
Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), 
ist unwirksam, wenn der nach dem 
Inhalte des Vertrags als feststehend 
zu Grunde gelegte Sachverhalt der 
Wirklichkeit nicht entspricht und der 
Streit oder die U. bei Kenntnis der 
Sachlage nicht entstanden sein würde. 
Der U. über ein Rechtsverhältnis 
steht es gleich, wenn die Verwirklichung 
eines Anspruchs unsicher ist. 
Vormundschaft. 
Der Vormund bedarf der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts: 
l 
12. zu einem Vergleich oder einem 
Schiedsvertrag, es sei denn, daß 
der Gegenstand des Streites oder 
der U. in Geld schätzbar ist und 
den Wert von dreihundert Mark 
nicht übersteigt. 1812. 
Anordnung der Pflegschaft im Falle 
der U. über die Person eines bei 
einer Angelegenheit Beteiligten s. Vor- 
mundschaft — Vormunyschaft. 
6
	        
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