Unfall
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616
Art.
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820
Art.
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776
1960
1964
schäden und sonstige U. s. Nless-
brauch — Nießbrauch.
Unfallversicherung.
Dienstvertrag.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete
muß sich den Betrag verrechnen lassen,
welcher ihm für die Zeit der Ver-
hinderung an der Dienstleistung aus
einer auf Grund g. Verpflichtung
bestehenden Kranken= oder U. zu-
kommt. 617.
Einführungsgesetz s. Dienstoer-
trag § 617.
Ungewissheit.
Bereicherung.
War mit der Leistung ein Erfolg be-
zweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalte
des Rechtsgeschäfts als ungewiß an-
gesehen wurde, so ist der Empfänger,
falls der Erfolg nicht eintritt, zur
Herausgabe so verpflichtet, wie wenn
der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit
des Empfanges rechtshängig geworden
wäre s. Bereicherung — Be-
reicherung.
Einführungsgesetz.
s. Erbe § 1960.
s. Hinterlegung — Schuldver-
hältnis § 372.
Erbe.
Bis zur Annahme der Erbschaft hat
das Nachlaßgericht für die Sicherung
des Nachlasses zu sorgen, soweit ein
Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt,
wenn der Erbe unbekannt oder wenn
ungewiß ist, ob er die Erbschaft an-
genommen hat. 1961, 2012.
Wird der Erbe nicht innerhalb einer
den Umständen entsprechenden Frist
ermittelt, so hat das Nachlaßgericht
festzustellen, daß ein anderer Erbe als
der Fiskus nicht vorhanden ist.
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
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—
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2313
372
779
1822
1913
Ungewißheit
Pflichtteil.
Bei der Feststellung des Wertes des
Nachlasses gilt für ungewisse oder
unsichere Rechte sowie für zweifelhafte
Verbindlichkeiten das Gleiche wie für
Rechte und Verbindlichkeiten, die von
einer aufschiebenden Bedingung ab-
hängig sind. Der Erbe ist dem
Pflichtteilsberechtigten gegenüber ver-
pflichtet, für die Feststellung eines
ungewissen und für die Verfolgung
eines unsicheren Rechtes zu sorgen,
soweit es einer ordnungsmäßigen Ver-
waltung entspricht.
Schuldverhältnis.
U. über die Person des Gläubigers
s. Hinterlegung — Schuldverhältnis.
Vergleich.
Ein Vertrag, durch den der Streit
oder die U. der Parteien über ein
Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen
Nachgebens beseitigt wird (Vergleich),
ist unwirksam, wenn der nach dem
Inhalte des Vertrags als feststehend
zu Grunde gelegte Sachverhalt der
Wirklichkeit nicht entspricht und der
Streit oder die U. bei Kenntnis der
Sachlage nicht entstanden sein würde.
Der U. über ein Rechtsverhältnis
steht es gleich, wenn die Verwirklichung
eines Anspruchs unsicher ist.
Vormundschaft.
Der Vormund bedarf der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts:
l
12. zu einem Vergleich oder einem
Schiedsvertrag, es sei denn, daß
der Gegenstand des Streites oder
der U. in Geld schätzbar ist und
den Wert von dreihundert Mark
nicht übersteigt. 1812.
Anordnung der Pflegschaft im Falle
der U. über die Person eines bei
einer Angelegenheit Beteiligten s. Vor-
mundschaft — Vormunyschaft.
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