Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

VII 
Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung 
der Meßapparate für Flüssigkeiten. Vom 19. März 1872. 
Um einem Bedürfnisse, welches durch die starke Verflüchtigung gewisser 
Flüssigkeiten im Verkehr hervorgerufen wird, und welches sich insbesondere im 
Petroleumverkehr geltend gemacht hat, zu entsprechen, werden hiermit auf Grund 
von Artikel 18 der Maaß- und Gewichtsordnung die im Folgenden beschriebenen 
Meßapparate für Flüssigkeiten 
zur Eichung und Stempelung zugelassen und die näheren Bestimmungen bezüglich 
der Eichung und Stempelung derselben getroffen.  
§. 1. 
Arten der zulässigen Meßapparate. 
Das Gemeinsame der zur Abhülfe des vorerwähnten Bedürfnisses be- 
stimmten Meßapparate ist die Zumessung der Flüssigkeit mittelst eines dicht ver- 
schlossenen, mit besonderen Messungsvorrichtungen versehenen Gefäßes, etwa von 
cylindrischer oder konischer Form, in welches die Flüssigkeit direkt aus dem Vor- 
rathsbehältniß hinübergelassen werden kann, und aus welchem die zuzumessende 
Quantität durch einen Hahn abgelassen wird. 
Die besonderen Vorrichtungen zur Abmessung des Flüssigkeitsstandes in 
dem Maaßgefäße können sein: 
1) Eine fest mit demselben verbundene Skale, welche ausgeführt sein kann 
a) durch unveränderliche Auftragung von Eintheilungsmarken auf der 
Wand des Maaßgefäßes selbst, wenn dieselbe ganz oder theilweise aus 
Glas besteht, so daß der Flüssigkeitsstand an den Eintheilungsmarken 
unmittelbar beobachtet werden kann; 
b) durch unveränderliche Anbringung einer Eintheilung an oder neben 
einer mit dem Maaßgefäß kommunizirenden engen Glasröhre, mittelst 
welcher der Flüssigkeitsstand abgelesen wird. 
2) Eine Reihe von Ausflußöffnungen in der Wand des Maaßgefäßes, durch 
welche mittelst zugehöriger Röhren und Hähne sowohl die genaue Füllung 
des Maaßgefäßes bis zu einem gewissen Flüssigkeitsstande, als auch von 
diesem ausgehend, die Ablassung einer bestimmten Quantität so bemessen 
werden kann, daß der Abfluß durch die betreffenden Röhren von selbst 
die richtige Füllung und die richtige Ablassung regulirt. 
§. 2. 
Nähere Beschaffenheit der Meßeinrichtungen. 
1) Bei allen im §. 1 aufgeführten Einrichtungen muß die lothrechte 
Stellung des Maaßgefäßes, durch welche die Richtigkeit der Abmessung mittelst
	        
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