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§ 21.
Wiederholungsprüfung.
Nach nicht bestandener Prüfung kann eine Wiederholungsprüfung nur dann vor
der Prüfungskommission in Leipzig abgelegt werden, wenn vor ihr die erste Prüfung
abgelegt wurde. Ohne diese Voraussetzung bedarf die Zulassung der Genehmigung des
Ministeriums.
Die Wiederholungsprüfung kann nur einmal abgelegt werden.
822.
Ergänzungsprüfung.
Zuständig für das Abhalten einer Ergänzungsprüfung (8 19, Absatz 4) ist die
Prüfungskommission in Leipzig, wenn vor ihr die erste Prüfung abgelegt wurde, oder
der Kandidat im sächsischen Schuldienste beschäftigt ist.
Die Ergänzungsprüfung kann nur einmal, und zwar, dafern die Kommission, wozu
sie ermächtigt ist, nicht eine längere Frist bestimmt, frühestens nach Verlauf von sechs
Monaten nach der ersten Prüfung abgelegt werden.
8 23.
Erweiterungsprüfung.
Kandidaten, welche ein bedingungsloses (819, Absatz 4) Lehrerzeugniß bereits er-
worben haben, ist es gestattet, durch eine Erweiterungsprüfung die Lehrbefähigung noch
für andere Fächer zu erwerben.
Bezüglich der Zuständigkeit der Kommission gilt die Bestimmung in § 22, Absatz 1.
Zu einer Erweiterungsprüfung kann ein Kandidat nur zweimal zugelassen werden.
§ 24.
Zeugniß über die in §§ 21 bis 23 bezeichneten Prüfungen.
Ueber jede Wiederholungs-, Ergänzungs= oder Erweiterungsprüfung ist, dieselbe
mag bestanden sein oder nicht, ein Zeugniß auszustellen.
Das Zeugniß hat nach Angabe des Nationale des Kandidaten auf die bereits voraus-
gegangene Prüfung, beziehungsweise die vorausgegangenen Prüfungen, Bezug zu nehmen
und den zusammenfassenden Schlußsatz daraus zu wiederholen.
8 25.
Probejahr.
Durch das Zeugniß über die bestandene Prüfung erwirbt der Kandidat den Nachweis