Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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§ 21. 
Wiederholungsprüfung. 
Nach nicht bestandener Prüfung kann eine Wiederholungsprüfung nur dann vor 
der Prüfungskommission in Leipzig abgelegt werden, wenn vor ihr die erste Prüfung 
abgelegt wurde. Ohne diese Voraussetzung bedarf die Zulassung der Genehmigung des 
Ministeriums. 
Die Wiederholungsprüfung kann nur einmal abgelegt werden. 
822. 
Ergänzungsprüfung. 
Zuständig für das Abhalten einer Ergänzungsprüfung (8 19, Absatz 4) ist die 
Prüfungskommission in Leipzig, wenn vor ihr die erste Prüfung abgelegt wurde, oder 
der Kandidat im sächsischen Schuldienste beschäftigt ist. 
Die Ergänzungsprüfung kann nur einmal, und zwar, dafern die Kommission, wozu 
sie ermächtigt ist, nicht eine längere Frist bestimmt, frühestens nach Verlauf von sechs 
Monaten nach der ersten Prüfung abgelegt werden. 
8 23. 
Erweiterungsprüfung. 
Kandidaten, welche ein bedingungsloses (819, Absatz 4) Lehrerzeugniß bereits er- 
worben haben, ist es gestattet, durch eine Erweiterungsprüfung die Lehrbefähigung noch 
für andere Fächer zu erwerben. 
Bezüglich der Zuständigkeit der Kommission gilt die Bestimmung in § 22, Absatz 1. 
Zu einer Erweiterungsprüfung kann ein Kandidat nur zweimal zugelassen werden. 
§ 24. 
Zeugniß über die in §§ 21 bis 23 bezeichneten Prüfungen. 
Ueber jede Wiederholungs-, Ergänzungs= oder Erweiterungsprüfung ist, dieselbe 
mag bestanden sein oder nicht, ein Zeugniß auszustellen. 
Das Zeugniß hat nach Angabe des Nationale des Kandidaten auf die bereits voraus- 
gegangene Prüfung, beziehungsweise die vorausgegangenen Prüfungen, Bezug zu nehmen 
und den zusammenfassenden Schlußsatz daraus zu wiederholen. 
8 25. 
Probejahr. 
Durch das Zeugniß über die bestandene Prüfung erwirbt der Kandidat den Nachweis
	        
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