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§5 51. Für die Liquidation gelten die Vorschriften der §§ 48—52 des B. G. B. Die
Hauptversammlung ernennt die Liquidatoren.
Bis zur Beendigung der Liquidation verbleibt es bei der bisherigen Organisation der Ge-
sellschaft und ihrem Gerichtsstande.
VII. Aufsichtsbehörde.
§5 52. Die Ausfsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt,
Kolonial-Abteilung) oder der etwa durch Reichsgesetz oder Verordnung zu bestimmenden sonstigen
Reichsbehörde geführt. Die Aufsicht beschränkt sich, soweit nicht in diesen Satzungen etwas anderes
bestimmt ist, darauf, daß die Geschäftsführung im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und den
Bestimmungen der Satzungen erfolgt.
Der von dem Reichskanzler bestellte Kommissar ist berechtigt, auf Kosten der Gesellschaft an
jeder Verhandlung des Aussichtsrates und jeder Hauptversammlung teilzunehmen, die Aufnahme be-
stimmter Gegenstände in die Tagesordnung der Hauptversammlung (ordentlichen wie außerordent-
lichen) sowie von dem Aussichtsrate der Gesellschaft jederzeit Bericht über die Angelegenheiten zu
verlangen, die Bücher und Schriften derselben einzusehen, oder auf Kosten der Gesellschaft eine
Revision der Geschäftsführung durch einen oder mehrere vereidete Sachverständige anzuordnen,
schließlich auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu berechtigten Mitglieder nicht
entsprochen wird (§ 39), oder aus sonst wichtigen Gründen, eine Sitzung des Aufssichtsrates oder
eine außerordentliche Hauptversammlung zu berufen.
§5 53. Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind die Beschlüsse der Gesellschaft unter-
worfen, nach welchen eine ÄAnderung oder Ergänzung der Satzungen oder die Aufnahme von An-
leihen oder die teilweise Zurückzahlung des Grundkapitals oder die Vereinigung der Gesellschaft mit
einer anderen oder die Umwandlung ihrer rechtlichen Form oder die Auflösung des Unternehmens
oder die Verwertung des Gesellschafts-Vermögens durch Veräußerung im ganzen erfolgen soll.
§5 54. Der Kaiserliche Bezirksamtmann a. D. Walter von St. Paul-Illaire zu Köln über-
trägt seine ihm durch Erbschaft von seinem verstorbenen Vater, dem Hofmarschall a. D. Ulrich
von St. Paul-Illaire zu Fischbach, Riesengebirge, überkommenen Besitzungen in Deutsch-Ostafrika,
ebenso wie diejenigen Pachtrechte in bezug auf Land im Süden des Schutzgebietes, welche das
Kaiserliche Gouvernement ihm nach den jetzt im Schutzgebiete geltenden Bestimmungen zugesagt hat,
mit allen Rechten und Pflichten auf die Gesellschaft gegen eine Zahlung von Mk. 75 000 in bar
und Mk. 225 000 in Anteilen, welche als voll bezahlt gelten. Die Gesellschaft tritt in seine sämt-
lichen auf den genannten Objekten ruhenden Rechte und Pflichten ein. Herr von St. Paul-Illaire
übernimmt es indes, die auf dem Lande am Kihuhwi stehende Hypothek sofort zur Löschung zu bringen.
VIII. Ubergangsbestimmungen.
#§* 55. Nachdem die Gesellschaft durch Annahme dieses Gesellschafts-Vertrages errichtet
worden ist, wird im Anschlusse an die Errichtung von den anwesenden bzw. vertretenen Gesell-
schaftern der erste Aussichtsrat, ohne daß es der Beobachtung weiterer Förmlichkeiten bedarf, gewählt.
Die anwesenden gewählten Aufsichtsrats-Mitglieder treten im Anschluß hieran zur ersten
Sitzung des Aussichtsrates zusammen. Sie sind ohne Rücksicht auf ihre Zahl beschlußfähig und
wählen den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreter sowie den Vorstand.
Der erste Aussichtsrat wird ermächtigt, durch seinen Vorsitzenden die Genehmigung dieser
Satzungen bei dem Reichskanzler und die im § 11 des Schutzgebietsgesetzes vorgesehene Verleihung
der Rechte einer juristischen Person beim Bundesrate nachzusuchen.
Der Vorsitzende des ersten Aussichtsrates wird ferner ermächtigt, Abänderungen oder Er-
gänzungen der Satzungen, die von Reichsbehörden gefordert werden, rechtsgültig vorzunehmen.
Verordnung des GCouverneurs von Ramerun, betr. die Verabfolgung von geistigen
Getränken an die farbigen Angehörigen der Kalserlichen Schutztruppe und Dolizeitruppe.
Vom 21. März 1907.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509)
wird verordnet, wie folgt: