1 Kubikmeter, tausend Ziegelsteine 2c. bereits einmal erreicht ist.
Die zu einem Frachtbrief gehörenden Güter bilden für die Berechnung
des Ufergeldes eine Einheit, wenn sie zu derselben Tarifklasse
gehören; wenn sie zu verschiedenen Tarifklassen gehören, wird
das Ufergeld nach den einzelnen Tarifklassen besonders gerechnet.
Güter, welche dem König oder dem Fürsten von Hohenzollern
gehören, oder für deren ausschließliche Rechnung befördert werden,
sowie Güter, welche Strombau= und ähnlichen, zugleich den städtischen
Bollwerksanlagen fördernden Zwecken dienen, sind vom Ufergelde
befreit.
Bei Benutzung der Umsschlagstelle treten zu den oben ge—
nannten Gebühren (außer den bahnseitig zur Erhebung gelangenden
Gebühren) hinzu:
a) für das Rangieren der Waggons auf der Um—
schlagstelle für den Waggon. . . . H000 M.
b) für die Benutzung der Kräne für 100 tg. 0,04 „
Dieser Tarif tritt mit dem ersten Tage des auf die Ver—
öffentlichung folgenden Monats in Kraft.
Posen, den 20. September 1903.
Der Magistrat.
Vorstehender Tarif wird gemäß 88 18 und 77 des Kommunalabgabengesetzes
vom 14. Juli 1893 von uns genehmigt.
Posen, den 24. November 1903.
Namens des Bezirksausschusses.
Der Vorsitzende.
In Vertretung
J.-No. 9038/03 B. A. von Siegroth.
Vorstehender Tarif wird hierdurch in Gemäßheit des Allerhöchsten
Erlasses vom 4. September 1882 (G. S. S. 360) vorbehaltlich
seiner periodischen Revision endgültig festgestellt.
Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.
Posen, den 14. Dezember 1903.
(L. S.)
Der Regierungs-Präsident.
J. V.
No. 8739,03 1 Ea. Breyer.