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An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens
hat Württemberg keinen Theil.
Bayernt). Diese Artikel finden auf das Königreich Bayern keine
Anwendung. Das Königreich Bayern behält die freie und selbstständige
Verwaltung seines Post= und Telegraphenwesens.
Dem Bunde steht jedoch auch für das Königreich Bayern die Gesetzgebung
über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen
Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten
und das Post-Taxwesen, soweit beide letzteren nicht lediglich den
innern Verkehr in Bayern betreffen, sowie unter gleicher Beschränkung
die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz, endlich
die Regelung des Post= und Telegraphen-Verkehrs mit dem Auslande
zu?)
An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post= und
Telegraphenwesens hat Bayern keinen Antheil.
IX. Marine und Schifffahrt.
Art. 53. Die Bundes-Kriegsmarine ist eine einheitliche unter Preuß.
Oberbefehl. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt
Sr. Maj. dem Könige von Preußen ob, welcher die Offiziere und Beamten
der Marine ernennt und für welchen dieselben nebst den Mannschaften
eidlich in Pflicht zu nehmen sind.
Der Kieler Hafen und der Jade-Hafen sind Bundes-Kriegshäfen.
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit
zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Bundeskasse
bestritten. · .
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Bundes, einschließlich
des Maschinenpersonals und der Schiffs-Handwerker, ist vom Dienste
im qhemhrre befreit, dagegen zum Dienste in der Bundesmarine verpflichtet.
Die Vertheilung des Ersatzbedarfes findet nach Maßgabe der vorhandenen
seemännischen Bevölkerung statt und die hiernach von jedem
Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung.
Art. 54. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine
einheitliche Handels-Marine.
schlusse solcher Verträge wird die den Vertrag mit dem Auslande verhandelnde
Regierung dahin Vorsorge treffen, daß die Erleichterungen, welche dem Postverkehr
ihres Gebiets mit dem betreffenden Auslande zu Theil werden, in gleicher Weise
und unter denselben Bedingungen auch auf den durch ihre Posten Kückrreise vermittelten
Korrespondenzverkehr der anderen an dem gegenwärtigen Vertrage betheiligten
Postgebiete mit dem betreffenden Auslande zur Anwendung gelangen.
1) Vertrag vom 23. Nov. III. F. 4.
2) Nach dem Schlußprot. vom 23.Nov. ad 21 wurde allseitig anerkannt, daß
bei dem Abschlusse von Post= und Telegraphen-Verträgen mit außerdeutschen Staaten
zur Wahrung der besonderen Landesinteressen Vertreter der an die betreffenden
außerdeutschen Staaten angrenzenden Bundesstaaten zugezogen werden sollen, und
daß den einzelnen Bundesstaaten unbenommen ist, mit andern Staaten Verträge
über das Post= und Telegraphenwesen abzuschließen, sofern sie lediglich den Grenz--verkehr
betreffen.