Contents : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Achtzehnter Jahrgang. 1902. (43)

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An  den  zur  Bundeskasse  fließenden  Einnahmen  des  Post=  und  Telegraphenwesens
  hat  Württemberg  keinen  Theil.

Bayernt).  Diese  Artikel  finden  auf  das  Königreich  Bayern  keine
Anwendung.  Das  Königreich  Bayern  behält  die  freie  und  selbstständige
Verwaltung  seines  Post=  und  Telegraphenwesens.

Dem  Bunde  steht  jedoch  auch  für  das  Königreich  Bayern  die  Gesetzgebung
  über  die  Vorrechte  der  Post  und  Telegraphie,  über  die  rechtlichen
  Verhältnisse  beider  Anstalten  zum  Publikum,  über  die  Portofreiheiten
  und  das  Post-Taxwesen,  soweit  beide  letzteren  nicht  lediglich  den
innern  Verkehr  in  Bayern  betreffen,  sowie  unter  gleicher  Beschränkung
die  Feststellung  der  Gebühren  für  die  telegraphische  Korrespondenz,  endlich
  die  Regelung  des  Post=  und  Telegraphen-Verkehrs  mit  dem  Auslande
  zu?)

An  den  zur  Bundeskasse  fließenden  Einnahmen  des  Post=  und
Telegraphenwesens  hat  Bayern  keinen  Antheil.

IX.  Marine  und  Schifffahrt.

Art.  53.  Die  Bundes-Kriegsmarine  ist  eine  einheitliche  unter  Preuß.
Oberbefehl.  Die  Organisation  und  Zusammensetzung  derselben  liegt
Sr.  Maj.  dem  Könige  von  Preußen  ob,  welcher  die  Offiziere  und  Beamten
  der  Marine  ernennt  und  für  welchen  dieselben  nebst  den  Mannschaften
  eidlich  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.

Der  Kieler  Hafen  und  der  Jade-Hafen  sind  Bundes-Kriegshäfen.

Der  zur  Gründung  und  Erhaltung  der  Kriegsflotte  und  der  damit
zusammenhängenden  Anstalten  erforderliche  Aufwand  wird  aus  der  Bundeskasse
  bestritten.  ·  .

Die  gesammte  seemännische  Bevölkerung  des  Bundes,  einschließlich
des  Maschinenpersonals  und  der  Schiffs-Handwerker,  ist  vom  Dienste
im  qhemhrre  befreit,  dagegen  zum  Dienste  in  der  Bundesmarine  verpflichtet.


Die  Vertheilung  des  Ersatzbedarfes  findet  nach  Maßgabe  der  vorhandenen
  seemännischen  Bevölkerung  statt  und  die  hiernach  von  jedem
Staate  gestellte  Quote  kommt  auf  die  Gestellung  zum  Landheere  in  Abrechnung.


Art.  54.  Die  Kauffahrteischiffe  aller  Bundesstaaten  bilden  eine
einheitliche  Handels-Marine.

schlusse  solcher  Verträge  wird  die  den  Vertrag  mit  dem  Auslande  verhandelnde
Regierung  dahin  Vorsorge  treffen,  daß  die  Erleichterungen,  welche  dem  Postverkehr
ihres  Gebiets  mit  dem  betreffenden  Auslande  zu  Theil  werden,  in  gleicher  Weise
und  unter  denselben  Bedingungen  auch  auf  den  durch  ihre  Posten  Kückrreise  vermittelten
  Korrespondenzverkehr  der  anderen  an  dem  gegenwärtigen  Vertrage  betheiligten
  Postgebiete  mit  dem  betreffenden  Auslande  zur  Anwendung  gelangen.

1)  Vertrag  vom  23.  Nov.  III.  F.  4.

2)  Nach  dem  Schlußprot.  vom  23.Nov.  ad  21  wurde  allseitig  anerkannt,  daß
bei  dem  Abschlusse  von  Post=  und  Telegraphen-Verträgen  mit  außerdeutschen  Staaten
  zur  Wahrung  der  besonderen  Landesinteressen  Vertreter  der  an  die  betreffenden
außerdeutschen  Staaten  angrenzenden  Bundesstaaten  zugezogen  werden  sollen,  und
daß  den  einzelnen  Bundesstaaten  unbenommen  ist,  mit  andern  Staaten  Verträge
über  das  Post=  und  Telegraphenwesen  abzuschließen,  sofern  sie  lediglich  den  Grenz--verkehr
  betreffen.