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Die Reisekostenentschädigung beträgt 5 1/, kr. (15 Pfennige) für jeden zurückgelegten
Kilometer. Bruchtheile eines Kilometers dürfen gleich einem vollen Kilometer in "
rechnung genommen werden. .
Soweit sich durch die Benützung von Eisenbahnen oder Postwägen die Reisehei
abkürzen läßt, und der Antritt der Reise ohne Nachtheil für den Reisezweck dem Folr
tenplan angepaßt werden kann, sind auf Strecken, wo Eisenbahnen oder Postwägen «
siren, diese zu benützen.
In diesem Fall wird neben den etwaigen Auslagen für Gepäck hin und zurück nur
das tarifmäßige Fahrgeld vergütet. Bei Eisenbahnen ist dasselbe nach dem Tarif de
zweiten Wagenklasse anzusetzen.
S. 9.
Werden an einem Tage oder an mehreren Tagen unausgesetzt mehrere einzelne Ge
schäfte besorgt, so darf die Anrechnung für dieselben zusammen die für den ganzen Zeit
aufwand bestimmten Gebühren an Taggeld, Diäten, Reisekosten und Uebernachtge
nicht übersteigen.
8. 10.
Werden für auswärtige Verrichtungen Taggeld, beziehungsweise Diäten und Reise
kosten nach Maßgabe von §. 5 bis 9 in Anrechnung gebracht, so dürfen zugleich nich
auch noch besondere Gebühren nach Prozenten angerechnet werden, es wäre denn, daß fi
die betreffenden Arbeiten nur die nöthigsten Notizen an Ort und Stelle gesammelt und
dann die weiteren Arbeiten zu Hause vorgenommen werden.
8. 11.
Haben die Bautechniker, welche im Staatsdienst angestellt sind, aus Anlaß der in
§. 3 erwähnten Geschäfte außerhalb ihres Wohnorts Verrichtungen vorzunehmen, -
dürfen sie neben den in 8. 3 festgesetzten Gebühren, Diäten und Reisekosten nach Ma
gabe der Bestimmungen des Diätenregulativs vom 23. Juni 1873 (Reg. Blatt S. *
anrechnen.
S. 12.
Eine besondere Vergütung für Hilfspersonal, das etwa zu den in §. 3 aufgeführten
Arbeiten verwendet wird, sowie für Schreib- und Zeichnungsmaterialien findet nicht statt