Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

374  Zu  Theil  I  Abschn.  5  des  RStGB.

I.  Entw.  S§.  38  A.  4;  II.  Entw.  §.  43;
Sten.  Ber.  S.  226.

Ferner  gestattet  auch  noch  das  Reichsgesetz  vom
27.  Dezember  1872:  die  Seemannbordnung  betr.
(Relchsges.-Bl.  Nr.  33  S.  427)  im  8.  91  das
Erkennen  von  Polizel-Aufsicht  bezüglich  der  dortselbst
  bezeichneten  strafbaren  Handlungen.

Das  gegen  In=  wie  gegen  Ausländer  (F.  39
Z.  2)  statthafte  Erkennen  auf  Zulässigkeit  der  Stellung
  unter  Polizei-Aufsicht  ist  überall  nur  fakultativ,
nirgends  imperativ,  vorgeschrieben;  zwar  findet  sich  —
während  das  RStGB.  sonst  allerorten  sich  dahin
ausdrückt:  „daß  auf  Zulässigkeit  von  Polizel-Aufsicht
erkannt  werden  kann“,  in  den  S§.  146  und  147
die  Wortfassung:  „auch  ist  Polizeiaufsicht  zulässig“,
allein  diese  Verschiedenheit  in  der  Redaktion  der
betr.  gesetzlichen  Bestimmungen  bedingt  keineswegs
auch  elnen  verschiedenen  Sinn,  sondern  wollte  auch
in  den  gedachten  §§.  an  der  blos  fakultativen
Ermächtigung  des  Instanzrichters  zur  Erkennung  der
Zulässigkeit  von  Polizel-Aufsicht  nichts  geändert
werden,  vielmehr  kann  der  Richter  in  jedem  Straffalle
  neben  einem  Delikte,  bei  welchem  solches
gesetzlich  gestattet  ist,  auf  Zulässigkeit  der  Polizei=Aufsicht
  nach  seinem  auf  die  gegebenen  thatsächlichen
  Verhältnisse  gestützten  freien  Ermessen  erkennen,
  hat  solches  aber  in  den  Entscheidungsgründen,
wenn  auch  nur  im  Allgemeinen,  bei  Vermeidung  der
Nichtigkelt  wegen  Mangels  von  Mottiven,  speziell
zu  begründen.

Nur  neben  einer  Freiheisstrafe  (Zuchthaus
oder  Gefängniß)  kann  nach  §.  38  A.  1  in  den
durch  das  Gesetz  vorgesehenen  Fällen  auf  Zulässigkeit
  von  Polilzelaufsicht  erkannt  werden,  und  da  hilebei
  keine  bestimmte  Dauer  der  Freiheitsstrafe  statuirt
wurde,  so  ist  ein  solches  Erkennen  auch  neben  einer
in  lebenslänglichem  Zuchthause,  z.  B.  wegen