374 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB.
I. Entw. S§. 38 A. 4; II. Entw. §. 43;
Sten. Ber. S. 226.
Ferner gestattet auch noch das Reichsgesetz vom
27. Dezember 1872: die Seemannbordnung betr.
(Relchsges.-Bl. Nr. 33 S. 427) im 8. 91 das
Erkennen von Polizel-Aufsicht bezüglich der dortselbst
bezeichneten strafbaren Handlungen.
Das gegen In= wie gegen Ausländer (F. 39
Z. 2) statthafte Erkennen auf Zulässigkeit der Stellung
unter Polizei-Aufsicht ist überall nur fakultativ,
nirgends imperativ, vorgeschrieben; zwar findet sich —
während das RStGB. sonst allerorten sich dahin
ausdrückt: „daß auf Zulässigkeit von Polizel-Aufsicht
erkannt werden kann“, in den S§. 146 und 147
die Wortfassung: „auch ist Polizeiaufsicht zulässig“,
allein diese Verschiedenheit in der Redaktion der
betr. gesetzlichen Bestimmungen bedingt keineswegs
auch elnen verschiedenen Sinn, sondern wollte auch
in den gedachten §§. an der blos fakultativen
Ermächtigung des Instanzrichters zur Erkennung der
Zulässigkeit von Polizel-Aufsicht nichts geändert
werden, vielmehr kann der Richter in jedem Straffalle
neben einem Delikte, bei welchem solches
gesetzlich gestattet ist, auf Zulässigkeit der Polizei=Aufsicht
nach seinem auf die gegebenen thatsächlichen
Verhältnisse gestützten freien Ermessen erkennen,
hat solches aber in den Entscheidungsgründen,
wenn auch nur im Allgemeinen, bei Vermeidung der
Nichtigkelt wegen Mangels von Mottiven, speziell
zu begründen.
Nur neben einer Freiheisstrafe (Zuchthaus
oder Gefängniß) kann nach §. 38 A. 1 in den
durch das Gesetz vorgesehenen Fällen auf Zulässigkeit
von Polilzelaufsicht erkannt werden, und da hilebei
keine bestimmte Dauer der Freiheitsstrafe statuirt
wurde, so ist ein solches Erkennen auch neben einer
in lebenslänglichem Zuchthause, z. B. wegen