Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

Nr.  45.—

 

(Nr.  6184.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
Düsseldorf  III.  Serie  im  Betrage  von  200,000  Thalern.  Vom  7.  August  1865.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #1c.

Nachdem  der  Ober-Bürgermeister  und  die  Stadtverordneten-Versammlung
der  Stadt  Düsseldorf  darauf  angetragen  haben,  daß  derselben  zur  Bestreitung
der  Kosten  mehrerer  gemeinnütziger  Anlagen  gestattet  werde,  ein  Darlehn  von
200,000  Thalern,  geschrieben:  zweimalhundert  tausend  Thalern  Kurant,  gegen
Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  und  Talons  versehener
  Obligationen  III.  Serie,  jede  zu  100  Rthlr.,  geschrieben:  Einhundert
Thalern,  aufzunehmen,  und  bei  diesem  Antrage  im  Interesse  der  Stadrgemeinde
sowohl  als  der  Gläubiger  sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,  so  erlheilen
Wir  in  Gemaßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung
  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichrung  an  jeden  Inhaber
enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  die  landesherrliche  Genehmigung
zur  Emission  der  gedachten  Obligationen  unter  nachstehenden  Bedingungen:

1)  Die  Obligationen  werden  mit  vier  und  einhalb  Prozent  jährlich  verzinst
und  die  JZinsen  in  halbjahrigen  Terminen  gezahlt.  Zur  allmäligen
Tilgung  der  Schuld  werden  jährlich  Ein  Prozent  von  dem  Kapiralbetrage
  der  emittirten  Obligationen  nebst  den  Zinsen  der  eingelösten
Obligationen  verwendet;  der  Skadtgemeinde  bleibt  jedoch  vorbehalten,
den  Tilgungsfonds  mit  Genehmigung  der  Regierung  zu  Düsseldorf  zu
verstärken  und  dadurch  die  Abtragung  der  Schuld  zu  beschleunigen.

Den  Inhabern  der  Obligationen  steht  kein  Kündigungsrecht  gegen
die  Stadtgemeinde  zu.

2)  Die  Leitung  der  Geschäfte,  welche  die  Ausstellung,  Verzinsung  und
Tilgung  der  zu  emittirenden  Obligationen  betreffen,  wird  der  auf  Grund
des  Privilegiums  vom  17.  Dezember  1849.  bereits  bestehenden  städtischen
Schuldentilgungs-Kommission  übertragen,  welche  auch  für  die  Befolgung
der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Privilegiums  verantwortlich  ist.

Johrgang  1865.  (Nr.  6184.)  120  3)  Die

Auögegeben  zu  Berlin  den  6.  Oktober  1865.