Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  40.  353

Strafverfolgung  weder  eingeleitet  noch  fortgesetzt  und  eine  Haft  nicht  vollzogen  werden.
Ausgenommen  sind  die  Fälle,  daß  das  Mitglied  des  Landtags  bei  Beginn  der  Tagung
verhaftet  war  oder  daß  das  Mitglied  bei  Ausübung  der  Tat  oder  im  Laufe  des  nächsten
Tages  ergriffen  wird.  In  diesen  Fällen  ist  auf  Verlangen  der  Kammer  für  die  Dauer
der  Tagung  die  Unterbrechung  der  Strafverfolgung  und  der  Haft  herbeizuführen.

Diese  Vorschriften  finden  auf  die  Mitglieder  eines  bei  nicht  versammeltem  Landtag
einberufenen  besonderen  Ausschusses  für  die  Dauer  seiner  Tagung  mit  der  Maßgabe  entsprechende
  Anwendung,  daß  die  erforderliche  Einwilligung  oder  das  Verlangen  an  Stelle  der

betreffenden  Kammer  dem  Ausschusse  zusteht.
Gegeben  zu  Hohenschwangan,  den  6.  Juli  1908.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.
Frhr.v.  Horn.  v.  Krettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

Gesetz,  die  ÄAnderung  der  Gemeindeordnungen  und  des  Polizeistrafgesetzbuches  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Initpol!.

von  Gottes  Gnaden  AKyniglicher  Min  Von  Hayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  unter  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Art.  1.

In  Art.  159  der  Gemeindeordnung  für  die  Landesteile  diesseits  des  Rheins  vom
29.  April  1869  und  in  Art.  91  der  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz  vom  gleichen  Tage
wird  nach  Ziffer  4  eingeschaltet: