Contents : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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§  2.

Viehseuchenpolizeiliche  Anordnungen  der  im  §  3  Abs.  1  A.  G.
bezeichneten  Art  sind  in  folgender  Weise  zu  veröffentlichen:

a)  Anordnungen  auf  Grund  der  §§  7,  16,  17,  78  V.  G.  in
folgender  Form:

„Viehseuchenpolizeiliche  Anordnung.

Auf  Grund  des  §  7  (16,  17,  78)  des  Viehseuchengesetzes
  vom  26.  Juni  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  519)
wird  hierdurch  (mit  Genehmigung  (Ermächtigung]  des
Ministeriums)  folgendes  bestimmt:

b)  Anordnungen  zum  Schutze  gegen  eine  bestimmte  Seuchengefahr,
  z.  B.  gegen  die  Maul  und  Klauenseuche  in  folgender
  Form:

„Viehseuchenpolizeiliche  Anordnung.

Zum  Schutze  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche
wird  auf  Grund  der  §§  18ff.  des  Viehseuchengesetzes
vom  26.  Juni  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  519)  (mit  Genehmigung
  (Ermächtigung]  des  Ministeriums  folgendes
bestimmt:

Es  wird  besonders  auf  die  Vorschrift  des  §  3  Abs.  5  A.  G.
hingewiesen,  wonach  in  allen  viehseuchenpolizeilichen  Anordnungen,
die  verbindliche  Kraft  für  eine  unbestimmte  Zahl  von  Personen
erlangen  sollen,  eine  etwa  vorgeschriebene  Ermächtigung  oder  Genehmigung
  des  Ministeriums  bei  Vermeidung  der  Ungültigkeit
  erwähnt  werden  muß.

Eine  Ermächtigung  seitens  des  Ministeriums  ist  zunächst  im
§  79  Abs.  2  V.  G.  für  alle  Vorschriften  gefordert,  die  von  den
höheren  Polizeibehörden  über  die  Anwendung  und  Ausführung  der
nach  den  §§  16  bis  65,  78  V.  G.  zulässigen  Maßregeln  erlassen
werden,  sofern  sie  über  die  Ausführungsvorschriften
des  Bundesrats  hinausgehen.  (dZur  Zeit  gegenstandslos,
solange  Ministerium  und  höhere  Polizeibehörde  identisch  sind).  Im

1  A  A.  G.  ist  sodann  bestimmt,  daß  die  Obliegenheiten  der
oteren  Polizeibehörde  mit  Ermächtigung  des  Ministeriums  auch