Full text : Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

58  Einleitung.  $  16.

Verbältnisse,  so  namentlich  das  Erbfolge-  und  Vermögensrecht  der
regierenden  Fürstenhäuser,  und  bedarf  insoweit  einer  Berücksichtigung
  im  Staatsrechtd.

8  16.

Die  Quellen  des  Staatsrechts!  sind:

1.  Gesetze,  unter  welchen  die  Verfassung  oder  das
Grundgesetz  von  besonderer  Bedeutung  ist.

2.  Gewohnheitsrecht.  Eine  Bildung  von  Rechtssätzen
in  der  Form  gewohnbheitsrechtlicher  Erzeugung  kann  auf  dem
Gebiete  des  Staatsrechtes  ebensogut  wie  auf  dem  des  Privatrechtes
vorkommen?.  Die  Verfassung  des  alten  deutschen  Reiches  beruhte
und  die  jetzige  englische  Verfassung  beruht  zu  einem  großen  Teil
auf  Gewohnheitsrecht.  Auch  das  Bestehen  einer  Verfassungsurkunde
  steht  einer  Bildung  von  Gewohnheitsrecht  nicht  entgegen,
die  Bestimmungen  derselben  können  durch  Gewohnheitsrecht  abgeändert
  werden®.  Gewisse  Anderungen  gibt  es  jedoch,  welche

d  Die  staatsrechtliche  Seite  und  Bedeutsamkeit  dieser  Materie  ist  in
.  ihrer  neuesten  systematischen  Darstellung:  Rehm,  Modernes  Fürstenrecht
(1904)  scharf  hervorgehoben.

ı  Vgl.  auch  $  72:  Quellen  des  deutschen  Staatsrechts.

®  Vgl.  G.  F.  Puchta,  Das  Gewohnheitsrecht,  2.  Teil,  (1887)  225  ff;
Jellinek,  Gesetz  und  Verordnung  334  ff,  Seidler,  Zur  Lehre  vom  Gewohnheitsrecht
  auf  dem  Gebiete  des  österreichischen  Staats-  und  Verwaltungsrechtes
(Abdruck  a.  d.  Festschrift  zum  70.  Geburtstage  Joseph  Ungers  1898),  dazu
O.  Mayer,  Arch.Öff.R.  14  132  ff.  B.  Schmidt,  Das  Gewohnheitsrecht  als  Form
des  Gemeinwillens  (1899);  Brie,  Über  die  Gewohnheit  insbesondere  als  Quelle
des  Verwaltungsrechts  1  (1399)  u.  Art.  Gewohnheitsrecht  im  W.St.V.R.
Q.  A.)  2  287;  Spiegel.  Die  Verwaltungswissenschaft  (1909)  184ff.  und  in

tengel-Fleischmanns  Wörterbuch  2  289  ff.;  O.  Mayer,  V.R.  1  130  ff.;  Anschütz,

Preuß.  Verw.Bl.  22  87,  88  und  im  Verw.Arch.  14  326,  327.  [Neuerdings  ist
die  Bedeutung  des  Gewohnheitsrechts  für  das  öffentliche  Recht  besonders
auf  dem  Gebiete  des  Verwaltungsrechtes  vielfach  untersucht  worden;
im  Vordergrunde  steht  dabei  zumeist  die  Frage,  ob  Befugnisse  der  Verwaltung
  zu  Eingriffen  in  Freiheit  und  Eigentum  der  Untertanen  sich  nur
auf  Gesetz  oder,  bei  Nichtvrorhandensein  eines  Gesetzes,  auch  auf  Gewohnheitsrechte
  gründen  können.  Vgl.  außer  den  angegebenen  Schriften  von  O.  Mayer,
Seidler,  Brie,  Anschütz  insbesondere  noch:  Fleiner,  Instit.  83  ff.;  Bräuer,
Arch.ÖfE.R.  21.  523  ff.  (diese  beiden  dem  Gewohnheitsrecht  weniger  günstig);
Schade,  Arch.Öff.R.  25  300  ff.,  308  ff.;  Schultzenstein,  Verw.Arch  16  306,  1
Schanze,  Ztschr.  f.  Praxis  u.  Gesetzgebung  in  der  Verwaltung  86  12  ff.  (ihm
günstiger).  —  Sehr  beachtenswert  für  das  Problem  des  Gewohnheitsrechts
im  öffentlichen  Recht  ist  auch  die  Schrift  Jellineks  über  Verfassungsänderung
und  Verfassungswandlung  (1906):  viele  Verschiebungen  des  Rechtszustandes,
welche  Jellinek  ala  „Verfassungswandlungen“  (d.h.  als  Änderungen,  welche
den  Text  der  Verfassung  unverändert  lassen  und  durch  Tatsachen  hervorgerufen
  werden,  die  nicht  von  der  Absicht  einer  solchen  Anderung  begleitet
sein  müssen)  anspricht,  dürften  sich  bei  näherer  Betrachtung  als  das  Werk
rechtsändernder  Macht  der  Gewohnheit  erweisen.]

®  y.  Gerber,  St.R.($  6)  14  u.15  meint  zwar,  von  der  Abänderung  durch
Gewohnheitsrecht  seien  ausgeschlossen  jene  höchsten  Prinzipien  der  Verfassung,
  welche  dem  Einfluß  der  fortschreitenden  Rechtsbildung  im  Staate
überhaupt  entrückt  sein  sollten.  Aber  er  hält  es  selbst  für  unmöglich,  diese
höchsten  Prinzipien  genauer  zu  formulieren.