Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

1855.  133

Andern  überläßt  und  wer  davon  solchen  Gebrauch  macht,  ingleichen  derjenige  Jagdinhaber,
  welcher  zur  Umgehung  der  Wildprets-Legitimations-Controle  behülflich  ist,  verfällt,
  und  zwar  für  jeden  Wildpretstransport,  in  eine  Geldstrafe  von  einem  bis  zehn
Thalern,  an  deren  Stelle  im  Unvermögensfalle  verhältnißmäßige  Gefängnißstrafe  tritt.

er  dagegen  in  einem  Orte  solches  Wildpret  von  jemand  Unbekanntem  kauft  oder
soust  an  sich  bringt,  ohne  den  betreffenden,  vom  nämlichen  Tage  lautenden  Importschein
(§.3,  Absatz?)  eingesehen  zu  haben  und  ru-  Falles  dessen  Nummer  angeben
zu  können,  sowie,  wer  es  im  Falle  des  F.  3,  Schlußsatz,  unterläßt,  sofort  und  längstens
binnen  24  Stunden  um  den  Importschein  beim  Gemeindevorstande  einzukommen,  wird
mit  fünf  Silbergroschen  bis  zu  einem  Thaler  bestraft.

8.  6.

Wildpret,  bezüglich  dessen  der  Verdacht  eines  unredlichen  Erwerbes  vorliegt,  wird
mit  Beschlag  belegt  und  auf  Anordnung  der  Ortspolizeibehörde  ohne  Verzug,  um  es
vor  dem  Verderben  zu  schützen,  für  Rechnung  des  Inhabers  verkauft,  der  Erlös  aber
der  zuständigen  Gerichtsbehörde,  zur  weiteren  Verfügung  je  nach  dem  Ergebniß  der
Untersuchung,  überantwortet.

C.  7.
Die  Gendarmerie  und  die  übrigen  Polizeiofficianten  haben  Zuwiderhaudlungen
gegen  vorstehende  Verordnung  sofort  betrefsenden  Orts  anzuzeigen.
Rudolstadt,  den  5.  October  1855.
Fürstlich  *  Ministerium.

Bertrab.