Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

134 1855. 
Beilage A. (zu 8. 9). 
#ua 
Importschein 
für 
auf nachbemerktes Wildpret, als: 
1 
welches der Importcontrole unterworfen wurde. 
, den 12. (zwölften) 185.. (und funfzig). 
(L. S.) Der Gemeindevorstand daselbst. 
-ZNXIIV. Ministerial-Bekanntmachung, 
die anderweite Regulirung der für ausgehenden Branntwein aus Getreide und 
anderen mebligen Stoffen zu gewährenden Steuervergütung betreffend, 
vom 9. Ockober 1855. 
Mit höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten wird bei der Ausfuhr 
von Branntwein aus Getreide und andern mehligen Stoffen statt der zeither gewährten 
Steuewergütung von 2 Kr. 71 Hllr. = 10 Spf. für das Quart Branntwein zu 
50 Prozent Alkehol nach Tralles vom 1. November dieses Jahres ab eine Steuervergü- 
tung von 3 Kr. 4 Hllr. — 1 Sgr. für das Quart Bro'nwein von der bezeichneten 
Stärke geleistet werden, was andurch unter Bezugnahme auf die betreffenden Mini- 
sterial-Bekanntmachungen vom 26.November 1851 und 15. October 1854 zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht wird. 
Rudolsstadt, den 9. October 1855. 
Fürstl. Schw. Ministerium, Abtheilung der Finanzen. 
Th. Schwartz. 
  
A. Koch 
 
	        
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