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Wenn das Gebot für solche Hypotheken, Grundschulden und andere Realberechtigungen,
welche bereits eingetragen waren, bevor der Eigenthümer des zu
versteigernden Grundstücks der Genossenschaft beitrat, nicht vollständige Deckun
gewährt, so sind die Betheiligten befugt, zu verlangen, daß das Grundstück auch
unter der Bedingung ausgeboten werde, daß der Ersteher nicht verpflichtet ist, in
die Genossenschaß einzutreten.
g. 28.
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Voraussetzungen, unter
welchen Rechte an einem im Grundbuch (Stockbuch) eingetragenen Gruanstüce
Nechtswirkung gegen Dritte erlangen, werden durch die §#. 24 bis 27 nicht
erührt.
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes ist ein Vermerk über die
Betheiligung der im Statut bezeichneten Grundstücke (§. 12 Nr. 3) bei dem Unternehmen
im Grund= oder Stockbuch einzutragen. Der Genossenschaftsvorstand
hat den Antrag binnen zwei Wochen nach der Eintragung des Statuts zu stellen.
Die Vorschrift des vorstehenden Absatzes findet entsprechende Anwendung,
wenn in die Genossenschaft ein Mitglied mit bisher nicht betheiligten Grundstücken
eintritt.
g. 29.
Der Austritt eines Genossen ist dem Gerichte, von welchem das Register
eführt wird, binnen 14 Tagen, vom Tage des Austritts an gerechnet, vom Vorstand
anzuzeigen.
1 Anmeldung eines Genossen hat das Gericht, von welchem das Register
für Wassergenossenschaften geführt wird, die Behauptung des Austritts vorzumerken
und dem Vorstande Nachricht zu geben.
Diese Vorbemerkung sichert die Rechte des Genossen für den Fall, daß
durch Anerkenntniß des Vorstandes oder durch richterliches Erkenntniß der Austritt
als rechtsgültig geschehen festgestellt wird.
S. 30.
Der ausgetretene Genosse haftet für die bei seinem Austritt vorhandenen
Verbindlichkeiten gleich den übrigen Genossen noch zwei Jahre nach erfolgter
Anzeige des Austritts.
Erfolgt das Ausscheiden auf Grund des §. 27 Abs. 1, so haftet der austretende
Genosse während derselben Frist nur, insoweit sein Besitznachfolger die
ihm nach F. 24 Abs. 6 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen kann.
G. 31.
Die Genossenschaft wird aufgelöst:
1) durch Ablauf der im Genossenschafts-Statut bestimmten Zeit;
2) durch einen Beschluß der Genossenschaft)
3) durch Eröffnung des Konkurses.
(Tr. 3640.)