Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Wenn  das  Gebot  für  solche  Hypotheken,  Grundschulden  und  andere  Realberechtigungen,
  welche  bereits  eingetragen  waren,  bevor  der  Eigenthümer  des  zu
versteigernden  Grundstücks  der  Genossenschaft  beitrat,  nicht  vollständige  Deckun
gewährt,  so  sind  die  Betheiligten  befugt,  zu  verlangen,  daß  das  Grundstück  auch
unter  der  Bedingung  ausgeboten  werde,  daß  der  Ersteher  nicht  verpflichtet  ist,  in
die  Genossenschaß  einzutreten.

g.  28.

Die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  über  die  Voraussetzungen,  unter
welchen  Rechte  an  einem  im  Grundbuch  (Stockbuch)  eingetragenen  Gruanstüce
Nechtswirkung  gegen  Dritte  erlangen,  werden  durch  die  §#.  24  bis  27  nicht
erührt.

Auf  Antrag  des  Genossenschaftsvorstandes  ist  ein  Vermerk  über  die
Betheiligung  der  im  Statut  bezeichneten  Grundstücke  (§.  12  Nr.  3)  bei  dem  Unternehmen
  im  Grund=  oder  Stockbuch  einzutragen.  Der  Genossenschaftsvorstand
hat  den  Antrag  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Eintragung  des  Statuts  zu  stellen.

Die  Vorschrift  des  vorstehenden  Absatzes  findet  entsprechende  Anwendung,
wenn  in  die  Genossenschaft  ein  Mitglied  mit  bisher  nicht  betheiligten  Grundstücken
eintritt.

g.  29.

Der  Austritt  eines  Genossen  ist  dem  Gerichte,  von  welchem  das  Register
eführt  wird,  binnen  14  Tagen,  vom  Tage  des  Austritts  an  gerechnet,  vom  Vorstand
  anzuzeigen.

1  Anmeldung  eines  Genossen  hat  das  Gericht,  von  welchem  das  Register
für  Wassergenossenschaften  geführt  wird,  die  Behauptung  des  Austritts  vorzumerken
  und  dem  Vorstande  Nachricht  zu  geben.

Diese  Vorbemerkung  sichert  die  Rechte  des  Genossen  für  den  Fall,  daß
durch  Anerkenntniß  des  Vorstandes  oder  durch  richterliches  Erkenntniß  der  Austritt
als  rechtsgültig  geschehen  festgestellt  wird.

S.  30.

Der  ausgetretene  Genosse  haftet  für  die  bei  seinem  Austritt  vorhandenen
Verbindlichkeiten  gleich  den  übrigen  Genossen  noch  zwei  Jahre  nach  erfolgter
Anzeige  des  Austritts.

Erfolgt  das  Ausscheiden  auf  Grund  des  §.  27  Abs.  1,  so  haftet  der  austretende
  Genosse  während  derselben  Frist  nur,  insoweit  sein  Besitznachfolger  die
ihm  nach  F.  24  Abs.  6  obliegenden  Verpflichtungen  nicht  erfüllen  kann.

G.  31.
Die  Genossenschaft  wird  aufgelöst:
1)  durch  Ablauf  der  im  Genossenschafts-Statut  bestimmten  Zeit;
2)  durch  einen  Beschluß  der  Genossenschaft)
3)  durch  Eröffnung  des  Konkurses.
(Tr.  3640.)