Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Dagegen  sind  die  Gemeinden  nicht  berechtigt,  zu  beschließen,  daß  im  Allgemeinen
oder  für  bestimmte  Gattungen  von  Hunden  der  Gemeindeautheil  an  der  Hundestener
nicht  oder  nur  theilweise  erhoben  werden  soll.

83.

Befreit  von  der  Hundesteuer  sind  für  das  betreffende  Kalenderjahr:

1.  Hunde,  welche  vor  Ablauf  des  Monats  Januar  verenden,  getödtet
werden  oder  in  andere  Staaten  übergehen,

2.  Hundc,  welche  vor  Erreichung  eines  Alters  von  sechs  Monaten  in  Abgang
  kommen  oder  erst  in  der  zweiten  Hälfte  des  Jahres  geboren
werden,

3.  Hunde,  welche  von  den  Besitzern  verendeter,  getödteter  oder  in  andere
Staaten  übergeführter  Hunde  nach  erfolgter  Bestenerung  als  Ersah  für
die  abgängig  gewordenen  Hunde  augeschafft  werden;

ferner  sind  steuerfrei  zu  lassen:

4.  Hunde  von  Fremden,  wenn  die  letztern  nicht  über  vier  Wochen  lang
im  Gebiete  des  Fürstenthums  sich  aufhalten,

5.  Hunde,  welche  in  wirklichen  Hundezuchtanstalten  zur  Zucht  oder  zum
Verkaufe  gehalten  werden.

8  4.

Als  Bedarfshunde  sind  nur  anzuerkennen:

1.  Schäferhunde  und  Hunde  von  Hirten  mit  höchsteus  einem  Stück  für
jede  gesondert  ausgetriebene  Heerde,

2.  Hunde  von  Viehhändlern  und  Frachtfuhrleuten  mit  je  einem  Stück
für  jeden  Viehhändler  oder  Frachtfuhrmann,  welcher  sein  Gewerbe  selbständig
  betreibt  und  des  Hundes  zur  Ausübung  des  Gewerbebetricebs
bedarf,

3.  Kettenhunde  mit  je  einem  Stück  für  jedes  Gehöfte  oder  umfriedigte
Grundstück,  vorausgesetzt,  daß  die  Hunde  bei  Tage  regelmäßig  an  der
Ketie  oder  in  einem  geschlossenen  Zwinger  gehalten  werden.

Der  Bezirksausschuß  kann  für  ganz  einsam  gelegene  Gehöfte  oder
umfriedigte  Grundstücke  von  größerm  Umfange  das  Hallen  von  zwei
Kettenhunden  zu  dem  für  Bedarfshunde  geltenden  Steuersatze  in  widerruflicher
  Weise  genehmigen.

4.  Zughunde  mit  je  einem  Stück  für  jeden  dieselben  gebrauchenden  Besitzer,

5.  Hunde,  welche  von  Polizei-,  Steuer=  und  Forstanssichtspersonen,  sowie
von  Gefangenwärtern,  Nachlwächtern,  Flurwächtern,  Flurschützen  und