Metadata : Spittler’s sämmtliche Werke. Vierzehnter Band. (14)

142  Herkommen  als  Uebung  eines  Rechtes  im  subjektiv.  Sinn.

der  Patrimonialrichter  seine  amtliche  Eigenschaft
mißbraucht  hat,  um  die  Unterschlagung  zu  begehen,
eine  Haftungsverbindlichkeit  des  Gutsherrn  nicht
begründen,  weil  schon  nach  allgemeinen  Rechtsregeln
  der  Mandant  in  dem  Fall,  wenn  der  Mandatar
  die  Grenzen  des  Mandats  überschreitet,  und
dadurch  der  Dritte,  mit  welchem  der  Mandatar
verkehrt  hat,  beschädigt  worden  ist,  hiefür  nicht
zu  haften,  sondern  der  Dritte  sich  deßhalb  lediglich
an  den  Mandatar  selbst  zu  halten  hat.  Ein  solcher
  Exceß  würde  aber  vorliegen,  wenn  der  Beamte
  unter  amtlicher  Autorität  Gelder  zum  Ausleihen
  in  Empfang  nimmt,  da  Geschäfte  dieser  Art
nicht  zu  seinem  amtlichen  Wirkungskreise  gehören.
Nach  diesen  Grundsätzen  wurde  von  dem  obersten

Gerichtshofe  entschieden.
Ou#GE.  v.  27.  Nov.  1841  R.  Nr.  1308  .235°.

3

Herkommen  als  Uebung  eines  Rechtes  —  im  subjektiven  Sinne.
Wenn  es  sich  von  dem  Herkommen  handelt,
welches  unter  den  Subjekten  eines  individuellen
Rechtsverhältnisses  in  Bethätigung  desselben  stattgesunden
  hat,  so  ist  unter  Herkommen  nicht  die
Uebung  eines  Rechtssatzes,  nicht  ein  Gewohnheitsrecht,
  sondern  die  Ausübung  eines  Rechtes
(im  subjektiven  Sinne)  zu  verstehen  ).
OAGE.  v.  20.  März  1840  (544  25/6).

4.
Ansprüche  der  Staatsdiener  aus  allgemeinen  Besoldungsre-=gulati


ven.

Einem  Anspruch  auf  Hauszinsbeitrag  nach
dem  zur  Zeit  der  Anstellung  hierüber  bestehenden
Regulative  war  vom  beklagten  Fiskus  der  Einwand
entgegengesetzt  worden:  dem  Anspruche  des  Klägers
stehe  weder  ein  Vertrag  (Anstellungsdekret)  noch
ein  Gesetz  zur  Seite,  indem  das  angezogene  Regulativ
  nicht  als  solches  betrachtet  werden  könne.

1)  S.  oben  Nr.  3,  S.  33—34.