142 Herkommen als Uebung eines Rechtes im subjektiv. Sinn.
der Patrimonialrichter seine amtliche Eigenschaft
mißbraucht hat, um die Unterschlagung zu begehen,
eine Haftungsverbindlichkeit des Gutsherrn nicht
begründen, weil schon nach allgemeinen Rechtsregeln
der Mandant in dem Fall, wenn der Mandatar
die Grenzen des Mandats überschreitet, und
dadurch der Dritte, mit welchem der Mandatar
verkehrt hat, beschädigt worden ist, hiefür nicht
zu haften, sondern der Dritte sich deßhalb lediglich
an den Mandatar selbst zu halten hat. Ein solcher
Exceß würde aber vorliegen, wenn der Beamte
unter amtlicher Autorität Gelder zum Ausleihen
in Empfang nimmt, da Geschäfte dieser Art
nicht zu seinem amtlichen Wirkungskreise gehören.
Nach diesen Grundsätzen wurde von dem obersten
Gerichtshofe entschieden.
Ou#GE. v. 27. Nov. 1841 R. Nr. 1308 .235°.
3
Herkommen als Uebung eines Rechtes — im subjektiven Sinne.
Wenn es sich von dem Herkommen handelt,
welches unter den Subjekten eines individuellen
Rechtsverhältnisses in Bethätigung desselben stattgesunden
hat, so ist unter Herkommen nicht die
Uebung eines Rechtssatzes, nicht ein Gewohnheitsrecht,
sondern die Ausübung eines Rechtes
(im subjektiven Sinne) zu verstehen ).
OAGE. v. 20. März 1840 (544 25/6).
4.
Ansprüche der Staatsdiener aus allgemeinen Besoldungsre-=gulati
ven.
Einem Anspruch auf Hauszinsbeitrag nach
dem zur Zeit der Anstellung hierüber bestehenden
Regulative war vom beklagten Fiskus der Einwand
entgegengesetzt worden: dem Anspruche des Klägers
stehe weder ein Vertrag (Anstellungsdekret) noch
ein Gesetz zur Seite, indem das angezogene Regulativ
nicht als solches betrachtet werden könne.
1) S. oben Nr. 3, S. 33—34.