136 Die Reformation. Religionskriege. Verfall Deutschlands 2c.
Die Franzosen begnügten sich großmüthig damit, wie sie sagten, daß
ihnen die Beute des Verrathes von Kurfürst Moriz: Metz, Toul und
Verdun bestätigt und das ganze Elsaß bis auf Straßburg, die Reichs-
städte und die Reichsritterschaft abgetreten wurde; dazu behlelten sie noch
auf dem rechten Rheinufer die Reichsfestungen Breisach und Philipps-
burg als Thore zu künftigen Angriffen.
Schweden bekam 5 Millionen Thaler, ganz Vorpommern mit Stral-
sund, von Hinterpommern Stettin, die Insel Rügen, die Iuseln des
pommerschen Haff, Garz, Damm, Golnau, überdies die Stadt Wismar,
die Bisthümer Bremen und Verden — demnach die wichtigsten Punkte
am deutschen und baltischen Meere.
Brandenburg erhielt von Hinterpommern, was Schweden übrig ge-
lassen hatte, dazu die Stifte Magdeburg, Halberstadt, Minden und Kamin.
Sachsen mußte sich mit der Lausitz und vier magdeburgischen Aem-
tern begnügen.
Mecklenburg erhielt für Wismar die Bisthümer Schwerin und
Ratzeburg;
Hessenkassel 600,000 Thaler, die Abtei Hersfeld und einige Aem-
ter von Minden. ·
Was die protestantischen Fürsten bis 1624 säkularisiert hatten, ver-
blieb ihnen.
Bayern behielt die Kurwürde und die Oberpfalz; die Rheinpfalz
und die achte Kur erhielt Friedrichs V. Sohn Karl Ludwig.
In Betreff des Reichs und der Religion wurde bestimmt:
Der Reichstag hat das Recht der Gesetzgebung, Steuererhebung,
über Krieg und Frieden, Achtserklärung u. s. w., und damit dies wenige
ja nichts bedeute, besagen weitere Artikel: die Fürsten besitzen Landes-
hoheit, dürfen Bündnisse unter sich und mit andern Mächten eingehen
und Krieg führen (nur nicht gegen das Reich!). Auf den Reichstagen
haben die Städte gleiches Stimmrecht mit den Fürsten.
Katholiken und Protestanten haben da freie Religionsübung, wo
und wie sie dieselbe 1624 (Normaljahrz; für die Pfalz 1619) besaßen;
auch die Kalvinisten sind in den Reichsfrietden ausgenommen. Das Reichs-
kammergericht wird aus Katholiken und Protestanten (26 und 24 Mit-
gliedern) besetzt. — In Sachen, welche die Kirchenverfassung und das
Verhältniß der nun im heiligen römischeu Reiche gleichberechtigten Reli-
gionen betreffen, wird festgesetzt, daß im Reichstage nicht mehr durch
Stimmenmehrheit entschieden werde, sondern daß die Angelegenheiten
und Beschwerden der Protestanten bei den protestantischen, die der Ka-
tholiken bei den katholischen Reichsständen angebracht und auf gütlichem
Wege vermittelt werden sollen (Corpus Catholicorum, Corpus Evan-
gelicorum). Das cujus regio ejus et religio bestand, wiewohl etwas