528 Die Zeit von 1815 bis 1847.
wurde; auch schien England seitdem über die Ruhe Portugals zu wachen,
da ein neuer Aufstand wahrscheinlich zu einer Erhebung des Landvolks
zu Gunsten Dom Miguels führen würde, was den englischen Interessen
unter Umständen sehr nachtheilig werden konnte. □In neuester Zeit,
unter König Dom Luis, ist Portugal ruhig und die Furcht vor Dom
Miguel durch dessen Tod gehoben.)
Der Thronfolgekrieg in Spanien (1833—1839).
Ferdinand VII. wurde 1832 nur durch die Drohungen Englands
und Frankreichs abgehalten zu Gunsten Dom Miguels gegen Donna
Marta einzuschreiten, obwohl er selbst das salische Erbfolgegesetz ausge-
hoben hatte und bei seinem Tode (29. September 1833) Spanien in
seiner dreijährigen Tochter Isabella eine Thronfolgerin und in seiner
Wittwe Marie Christine eine Regentin, also eine vollständige Weiber-
regierung hinterließ. Don Karlos hatte bereits im April 1833 gegen
das neue Thronfolgegesetz protestiert und am 27. November desselben
Jahres von Portugal aus einen vergeblichen Versuch gemacht im Duere-
thale in Spanien einzudringen. Die Regentin Christine legte dagegen
auf seine Güter Beschlag, erklärte ihn aller Titel und Würden verlustig
und entschied im Mai 1834 (s. S. 526) durch ihre Intervention den
portugiesischen Thronfolgestreit durch die Kapitulation von Evora,
dergemäß Don Karlos sich nach England begeben mußte. Seine Sache
fand jedoch Anhänger genug; das Landvolk war fast durchgängig für ihn,
weil es einen König haben wollte, und schon im Herbste 1833 bil-
deten sich in Navarra und den baskischen Provinzen (Biskaya, Gui-
puzkoa, Alava) starke Guerillashaufen, welche Karl V. als König aus-
riefen. Dazu bewog die Basken vornehmlich auch die Gefahr, welcke
ihren Fueros oder Provinzialrechten von dem Regierungssysteme Chr-
stinens drohte, das sich bereits durch die Aufhebung der bisherigen u-
alten Eintheilung Spaniens in Königreiche, die durch 43 Provinzen nach
Art der französischen Departements ersetzt wurden, als ein centralisie-
rendes ankündigte, auf welcher Bahn es noch weiter gehen mußte, wenn,
wie vorauszusehen war, die Regentin der konstitutionellen Partei sich
vollständig in die Arme zu werfen gensthigt ward. Die Rechte jener
Landschaften (Fueros, vom lateinischen koram, Gerichtstätte) waren sehr
ausgedehnt: Freiheit von der Militärkonskription, von den Grängöllen
eigene Verwaltung und Gerichtsbarkeit mit einer höchsten königlichen
Instanz; Entrichtung einer festgesetzten Abgabe; während der Friedens=
zeit Freiheit von jeder Garnison 2c. Durch diese Fueros waren kie
betreffenden Landschaften eigentlich Republiken unter dem Schuze der
spanischen Krone, den sie mit einigen Leistungen vergalten, aber so lieb
die Fueros den Basken waren, was sich bei der bodenlos schlechten