Full text: Die Weltgeschichte. Dritter Theil. Die neue Zeit. (3)

584 Die neue Revolutionsperiode. 
gegen die Herrschaft einer Partei, die im Namen des Fortschritts die 
Mehrzahl ihrer Mitbürger in Religlon, Unterricht und Sitten meistem 
wollte und dabei über Meineid und Verrath schrie, wenn man ihr necht 
alle Aemter in Händen ließ. Die schweizerischen Radikalen waren über 
diese Nlederlage furchtbar erbittert; unleugbar hatte sich die Mebrzahl 
des Volkes im Wallis gegen den Radikalismus entschieden, aber nun 
wurde das souveräne Volk, dem man sonst neben dem richtigsten Ver- 
stande alle guten Elgenschaften des Herzens zuschrieb, mit einemmal als 
eine Bestie tituliert, die sich von einigen Schlauköpfen und egoistischen 
Schurken gegen die besten Freunde hetzen und dann wieder an Scrick 
und Halsband führen lasse. Auch wurde eine Verordnung des wallisi- 
schen Großen Raths, die den protestantischen Ansaßen nur einen Privat- 
gottesdienst gestattete, gegen den katholischen Klerus unermüdlich aus- 
gebeutet; daß damals die Verfassung des Kantons Zürich ausdrücklich 
die evangelische Religion als Landesreligion bezeichnete, daß in Zürich so 
wenig als in Schaffhausen, Bern, Genf u. s. w. ein Katholtk Bürger 
werden konnte; daß in Appenzell-Außerrhoden kein Bürger elne Katho- 
likin heirathen durfte, und wenn auch alle Kinder protestantisch erzogen 
würden; daß der Heidelberger Katechismus, in welchem die Katholiken 
vermaledeite Abgstterer genannt werden, in Bern und andern protestan- 
tischen Kantonen als Schulbuch funglerte, alles dies hatte natürlich nichts 
zu bedeuten, wenn gegen römische Intoleranz gestürmt wurde. Die Er- 
bitterung gegen den katholischen Klerus und besonders gegen die Jesuiten 
stelgerte sich durch deren Sieg im Wallis (ihnen wurde die Nlederlage 
der Radikalen am Trient Schuld gegeben) um so mehr, als bereits-. 
auch in der andern Schweiz die politische Parteiung die religiöse zur 
Mitwirkung herbeigezogen hatte. 
Folothurn revidiert seine Versaffung (1840). 
Für den Kanton Solothurn lief mit 1840 die 10jährige Periode 
ab, während welcher die 1831 in das Leben getretene Verfassung sich 
erproben sollte; nach Verstuß dieser Zeit mußte sie einer Revifion unter- 
worfen werden, wenn der Große Rath mit absoluter Stimmenmehrheit 
sich für dieselbe entschied.. Dies geschah und zwar ganz im Sinne des 
Volks, weil dieses aus der Beamtenherrschaft („Herrschaft der Kapa- 
citäten“ von den Herren genannt) eine Demokratie machen wollte. Es 
verlangte direkte Wahlen für die Großräthe, Verminderung der Be- 
amtungen und Besoldungen, namentlich weniger Regierungs= und Appel- 
lationsräthe; freie Wahl der Gemeindebeamten durch die Gemeinden, freie 
Gemeindeverwaltung und Beschränkung des Aufsichtsrechts der Regie- 
rung; Aufhebung der Sporteln und Taren der Gerichtspräsidenten und 
Oberamtmänner; Aushebung des Zwangs für die Gemeinden bei Bürger-
	        
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