Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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8.  42.
Directorium  und  dessen  Zweck.

Directerium  hat  die  Angelegenbeiten  der  Gesellschaft  allenthalben  zu
verwalten  und  die  letztere  nach  außenhin  rechteverbindlich  zu  vertreten.

S.  43.
Wirkungskreis  des  Directoriums.

Dae  Directerium,  ale  das  ausfübrende  Organ  der  Gesellschaft,  hat  alle
zur  (Erreichung  dee  in  S.  1  angegebenen  Cecsellschafteweckes  dienliche  Handwungen
  n  zu  beschliesen  und  nach  Maßgabe  dieser  Statuten  zu  verfügen,  namentlich
  aber

a.  die  Erbauung  der  Bahn  mit  allem  Zubehör  an  Bauwerken  nach
den  von  der  Fürstlichen  Negierung  genehmigten  Plänen  durch  den
zur  Bauleitung  engagirten  Ingenieur  zu  veranstalten  und  die  dazu
notbigen  Grundstucke  zu  erwerben:

b.  Gelder  einzunehmen,  aufzubewahren  und  zu  verwenden,  nach  Befinden

  auch  einstweilen  bei  irgend  einem  biesigen  Bankhause  im
einvernehmen  mit  dem  Auoschusse  gegen  Verzinsung  niederzulegen:

nack  Bedürfniß  Darlebne  unter  Zustimmung  dre  Aneschnises,  bezugeweise
  der  Generalversammlung,  und  Genehmigung  der  Fürstlichen
  Regierung  aufzunehmen  und  dafür  Gesellschaftecingenthum
zu  verpfänden:

.  einzelue  entbebrlich  gewordene  Grundstücke,  Effecten  und  Malerialien
im  (Einverständnist  mit  dem  Aueschusse  zu  veränßern

dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  erforderlichen  Vicher  der  Gesellschaft
  ordnungemäßig  geführt  werden:

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während  der  Banzeit  dem  Aneschusse  alle  drei  Monate  summarischen
  Bericht  vorzusegen:

alljährlich  Hauptabschlusse  der  Rechnungen  (§.  59]  über  Einnahmen
und  Ansgaben  zu  fertigen  und  solche  dem  Aneschusse  zu  gemeinschaftlichen
  Vorschlägen  über?  Bestimmung  bezuglich  Abrundung  der
Dividendenbeträg  e  c8.  16),  sowie  zur  Prüfung,  Monirung  und
Justificirung  (  60)  vorzulegen;

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