Staatsverträge von Bundesstaaten mit ausländischen Staaten. S 36. 155
Zu §§ 20, 24 Abs. 2. Es ist selbstverständlich, daß ein unmittelbarer
Reichsangehöriger, der die Aufnahme in einen Bundesstaat erlangt hat, hier-
durch nicht die unmittelbare Reichsangehörigkeit verliert. Letztere bleibt ihm
somit auch gewahrt, wenn er aus der Staatsangehörigkeit seine Entlassung nimmt.
Ein Bestehen der unmittelbaren Reichsangehörigkeit neben der Staatsangehörig-
keit in einem Bundesstaat ist dem Geiste des neuen Gesetzes nicht zuwider.
Vierter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
8 386.
Unberührt bleiben die Staatsverträge, die von Bundesstaaten
mit ausländischen Staaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-
schlossen sind.
1. Unberührt bleiben.
Daß die vom Reiche mit ausländischen Staaten geschlossenen Staats-
verträge und Übereinkommen unberührt bleiben, ist selbstverständlich. Hierunter
fallen die in § 17 Anm. 1 aufgeführten Übernahmeverträge und Übernahme-
abkommen, ferner die mit Bolivien, Guatemala, Honduras und Nikaragua
abgeschlossenen Freundschafts- usw. Verträge (s. Anhang, II. Teil, Ausland, bei
den betreffenden Staaten), der Friedensvertrag mit Frankreich vom 10. Mai
1871 (§F 17 Anm. 1 a), die Verträge mit Persien, der Türkei, Marokko (8 8
Anm. 3), das deutsch-britische Abkommen über Helgoland (s. Anhang, Anl.
Nr. 20) und das Kongoabkommen (s. Anhang, Anl. Nr. 3), sowie zahlreiche
Konsularverträge (§6 Anm. 1). Es sei hier noch ausdrücklich bemerkt, daß nur
von denjenigen Staatsverträgen die Rede ist, die in irgendwelcher Beziehung
zur Staatsangehörigkeit stehen.
2. Staatsverträge.
Derartige Verträge sind zwischen dem Norddeutschen Bunde, dem König-
reich Bayern, dem Königreich Württemberg, dem Großherzogtum Baden, dem
Großherzogtum Hessen für die nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Ge-
bietsteile einerseits und den Vereinigten Staaten Nordamerikas andererseits
abgeschlossen worden.
Der Staatsvertrag ist auf das Reichsland Elsaß-Lothringen nicht aus-
gedehnt. Eine prinzipielle Anwendung des Vertrages auf die im Reichslande
vorkommenden Fälle, in denen es sich um Begnadigung von aus Elsaß-
Lothringen stammenden, wegen Verletzung der Wehrpflicht oder unerlaubter
Auswanderung verurteilten und als naturalisierte Staatsangehörige der Ver-
einigten Staaten von Nordamerika nach Elsaß-Lothringen zurückkehrenden
Refraktären handelt, ist ausgeschlossen. Es wird vielmehr je nach der Lage des
Falles, nicht auf Grund des Vertrags, entschieden, ob zu einer Begnadigung
Anlaß gegeben ist.