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suchung, noch eine Wegnahme oder Wiedernehmung feindlicher
oder neutraler Schiffe stattfinden. Ingleichen ist die Verfolgung
solcher Schiffe in neutrale Gewässer zum Zweck der Ausübung
des Visitationsrechts bezw. der Nehmung unzulässig. Erfolgt
dieser Regel zuwider eine Wegnahme, so hat der neutrale Staat
das Recht und die Pflicht zur Intervention, d. i. je nach Lage
der Verhältnisse die Freigabe der Prise zu fordern, und falls
diesem Verlangen nicht entsprochen wird, die Freigabe mit Gewalt
zu bewerkstelligen, oder wenn, sei es aus Mangel an Machtmitteln,
sei es weil die Prise bereits aus dem neutralen Gebiete
weggebracht worden, ein solch aktuelles Eingreifen ausgeschlossen
ist, bei der betrefienden Regierung die Herausgabe der Prise an
den Eigenthümer zu beanspruchen. Daneben hat der neutrale
Staat einen Anspruch auf Genugthuung. Dagegen können die
Interessenten an Schiff und Ladung weder aus der unberechtigten
Ausübung des Visitationsrechts, noch aus der illegalen Aufbringung
eine Anfechtung oder einen Anspruch auf Schadloshaltung
herleiten, insoferne die Illegalität lediglich in der Verletzung
der Rechtsstellung des neutralen Staates beruht. Es kann
demgemäss von einer Nichtigkeitserklärung solcher Prisen im
prisengerichtlichen Verfahren nicht die Rede sein, vielmehr
würde eine sich lediglich auf jene Rechtsverletzung gründende
Reklamation der Interessenten als ein Einspruch de jure tertü
mit Fug zurückgewiesen werden *).
Dem neutralen Staat steht nur die Anfechtung der Rechtmässigkeit
der Aufbringung vom Standpunkt der Verletzung seiner
Souveränetätsrechte zu. Der Weg der Anfechtung, wenn nicht
die Freigabe direkt erzielt werden kann, ist der diplomatische;
die Rolle eines Reklamanten im prisengerichtlichen Verfahren
darf ihm nicht zugemuthet werden. Auf der anderen Seite aber
steht ihm in derartigen Fällen weder die Ausübung einer Prisen-%)
WHEATON a. a. OÖ. IL, S. 88, 89; OrToLan a. a. O. II, 8. 298;
PAILLIMORE a.a. O. Ill., $ 350; HAUTEFKUILLE a. a. OÖ. IV., S. 265 fl.; Guss-NER
a. a. OÖ, S. 344; BLUNTSCHLI a. a. O0. $ 786, Note 3; WILDMAN, Institutes
of international Law IL, 8. 147: Hopr, die Wegnahme der „Frei“ in
britischen Gewässern. — Abweichend vertritt von BULMERInoQ (Commission
des prises maritimes, rapport, extrait de la Revue de droit international et de
legislation comparee, S. 326, 327) die Meinung, dass solche Prisen null und
nichtig seien, und dem Eigenthümer restituirt werden sollen. — So auch die
britische Foreign Enlistment Act, 1870, $ 14 („Illegal Prise“).