Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  4.  1917.  23

-  ie  Siche  i  i  .S.  357)
machungen  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (MGl  S  "*
ha  ktober  1915  8  Bl.  S  645),  vom  25.  Ae  1915  (RGBl.  S.  778)  und
vom  14.  September  1916  (RGBl.  S.  1019)  und  jede  Zuwiderhandlung  gegen  ie
Meldepflicht  nach  §  57“"“)  der  Bekanntmachungen  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Ft
bruar  1915  (KGl.  S.  54),  vom  3.  September  1915  (REGBl.  S.  549)  und  vom  21.  9  -
tober  1915  Ve#l.  S.  684)  bestraft  wird.  Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewer  *
gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Hande
vom  23.  September  1915  #nr.  S.  603)  untersagt  werden.

§  1.
Inkrasttreten  der  Bekanntmachung.
Die  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Beginn  des  10.  Januar  1917  in  Kraft.

8  2.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Von  der  Bekanntmachung  werden  betroffen:

sämtliche  aus  Zinn  bestehenden  stummen  und  sprechenden  Prospektpfeifen
  von  Orgeln  mit  Ausnahme  der  im  §  3  genannten.  Unter
Prospektpfeifen  werden  verstanden  alle  diejenigen  zinnernen  Orgelpfeifen,
  welche  im  Prospekt  einer  Orgel  von  außen  sichtbar  untergebracht
sind  oder  untergebracht  waren  oder  untergebracht  werden  sollen.
Betroffen  werden  auch  solche  Prospektpfeifen,  die  aus  Zinn  hergestellt  sind,  das
von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlichen  Kriegsministeriums  oder  durch  die
Militärbefehlshaber  freigegeben  worden  ist.
Unter  Zinn  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  werden  neben  reinem  Zinn  auch
Legierungen  von  Zinn  und  Blei  verstanden.  ·

§3.
Ausnahmen.

Ausgenommen  von  den  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung  sind  diejenigen
Krostelthseifen  welche  nicht  vollständig  aus  Zinn  hergestellt  sind  (.  B.  Holz  mit
innüberzug,  Vorderseite  aus  Zinn  aber  Rückseite  aus  Zink  usw.).

*“n)  Wer  vorsätlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,
nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,
wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  4  bestraft;  auch  können
Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteile  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Ebenso  wird
bestraft,  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.
Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in
der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe
is  zu  3000  X  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  bestrast.  Ebenso  wird
bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbncher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.