Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

II. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 88 3—11. 3 
4. an diesem Orte sich und seine Angehörigen zu ernähren im- 
stande ist. 
Vor der Einbürgerung ist über die Erfordernisse unter Nr. 2 
bis 4 die Gemeinde des Niederlassungsorts und, sofern diese keinen 
selbständigen Armenverband bildet, auch der Armenverband zu hören. 
89. 
Die Einbürgerung in einen Bundesstaat darf erst erfolgen, nach- 
dem durch den Reichskanzler festgestellt worden ist, daß keiner der 
übrigen Bundesstaaten Bedenken dagegen erhoben hat; erhebt ein 
Bundesstaat Bedenken, so entscheidet der Bundesrat. Die Bedenken 
können nur auf Tatsachen gestützt werden, welche die Besorgnis 
rechtfertigen, daß die Einbürgerung des Antragstellers das Wohl des 
Reichs oder eines Bundesstaats gefährden würde. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung 
1. auf ehemalige Angehörige des Bundesstaats, bei dem der An- 
trag gestellt wird, auf deren Kinder oder Enkel sowie auf 
Personen, die von einem Angehörigen des Staates an Kindes 
Statt angenommen sind, es sei denn, daß der Antragsteller 
einem ausländischen Staate angehört, 
2. auf Ausländer, die im Deutschen Reiche geboren sind, wenn 
sie sich in dem Bundesstaate, bei dem der Antrag gestellt wird, 
bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs dauernd 
aufgehalten haben und die Einbürgerung innerhalb zweier 
Jahre nach diesem Zeitpunkt beantragen. 
8 10. 
Die Witwe oder geschiedene Ehefrau eines Ausländers, die zur 
Zeit ihrer Eheschließung eine Deutsche war, muß auf ihren Antrag 
von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete sie sich niedergelassen hat, 
eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 
Nr. 1, 2 entspricht. Über das Erfordernis unter Nr. 2 ist vor der 
Einbürgerung die Gemeinde des Niederlassungsorts zu hören. 
8 11. 
Ein ehemaliger Deutscher, der als Minderjähriger die Reichs- 
angehörigkeit durch Entlassung verloren hat, muß auf seinen Antrag 
von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, 
eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 
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