II. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 88 3—11. 3
4. an diesem Orte sich und seine Angehörigen zu ernähren im-
stande ist.
Vor der Einbürgerung ist über die Erfordernisse unter Nr. 2
bis 4 die Gemeinde des Niederlassungsorts und, sofern diese keinen
selbständigen Armenverband bildet, auch der Armenverband zu hören.
89.
Die Einbürgerung in einen Bundesstaat darf erst erfolgen, nach-
dem durch den Reichskanzler festgestellt worden ist, daß keiner der
übrigen Bundesstaaten Bedenken dagegen erhoben hat; erhebt ein
Bundesstaat Bedenken, so entscheidet der Bundesrat. Die Bedenken
können nur auf Tatsachen gestützt werden, welche die Besorgnis
rechtfertigen, daß die Einbürgerung des Antragstellers das Wohl des
Reichs oder eines Bundesstaats gefährden würde.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung
1. auf ehemalige Angehörige des Bundesstaats, bei dem der An-
trag gestellt wird, auf deren Kinder oder Enkel sowie auf
Personen, die von einem Angehörigen des Staates an Kindes
Statt angenommen sind, es sei denn, daß der Antragsteller
einem ausländischen Staate angehört,
2. auf Ausländer, die im Deutschen Reiche geboren sind, wenn
sie sich in dem Bundesstaate, bei dem der Antrag gestellt wird,
bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs dauernd
aufgehalten haben und die Einbürgerung innerhalb zweier
Jahre nach diesem Zeitpunkt beantragen.
8 10.
Die Witwe oder geschiedene Ehefrau eines Ausländers, die zur
Zeit ihrer Eheschließung eine Deutsche war, muß auf ihren Antrag
von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete sie sich niedergelassen hat,
eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1
Nr. 1, 2 entspricht. Über das Erfordernis unter Nr. 2 ist vor der
Einbürgerung die Gemeinde des Niederlassungsorts zu hören.
8 11.
Ein ehemaliger Deutscher, der als Minderjähriger die Reichs-
angehörigkeit durch Entlassung verloren hat, muß auf seinen Antrag
von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat,
eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1
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