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5. 71. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer ausdrücklich
zu diesem, in der Einladung auszusprechenden Zwecke zusammenberufenen General-Versammlung
der Aktionairs unter landesherrlicher Genehmigung beschlossen
werden. Ist dies geschehen, so wird das gesammte Eigenthum der Gesellschaft
in der gleichfalls von der General-Versammlung zu beschließenden Art
verdußert, der Erlös nach Berichtigung der Schulden und Verpflichtungen auf
sämmtliche Aktien gleichmäßig vertheilt, und überhaupt nach §J. 29. des Gesetzes
vom 0. November 1843. verfahren.
Transitorische Bestimmungen.
1) Bis zum Ablaufe des ersten Betriebsjahres hat es dabei sein Bewenden,
daß die in dem §. 30. des vorstehenden Statuts bezeichneten ertreter
in dem Umfange der diesfälligen Bestimmungen desselben, Direktoren der Gesellschaft,
und rechtsverbindlich für dieselbe zu handeln besugt sind.
2) Entsteht eine Vakanz bei denselben, so erfolgt der Ersatz nach den
Bestimmungen des Statuts.
« 3) In der ersten General-Versammlung werden in einem Skrutinium
nach Maaßgabe des §s. 28. neue Aktionaire zu Ausschußmitgliedern und deren
Stellvertretern erwählt.
4)9 Ducksichtlich der Grundsätze über Annahme der Wahlen der stellvertretenden
Direktoren gelten die Bestimmungen des Statuts über die Wahlen
der Ausschußmitglieder.
5) Auch für die erste General-Versammlung sollen die Bestimmungen
des Statuts über Bevollmächtigungen in den General-Versammlungen gelten.
(Nr. 2221.) Schema