Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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5.  71.  Die  Auflösung  der  Gesellschaft  kann  nur  in  einer  ausdrücklich
zu  diesem,  in  der  Einladung  auszusprechenden  Zwecke  zusammenberufenen  General-Versammlung
  der  Aktionairs  unter  landesherrlicher  Genehmigung  beschlossen
  werden.  Ist  dies  geschehen,  so  wird  das  gesammte  Eigenthum  der  Gesellschaft
  in  der  gleichfalls  von  der  General-Versammlung  zu  beschließenden  Art
verdußert,  der  Erlös  nach  Berichtigung  der  Schulden  und  Verpflichtungen  auf
sämmtliche  Aktien  gleichmäßig  vertheilt,  und  überhaupt  nach  §J.  29.  des  Gesetzes
vom  0.  November  1843.  verfahren.

Transitorische  Bestimmungen.

1)  Bis  zum  Ablaufe  des  ersten  Betriebsjahres  hat  es  dabei  sein  Bewenden,
  daß  die  in  dem  §.  30.  des  vorstehenden  Statuts  bezeichneten  ertreter
in  dem  Umfange  der  diesfälligen  Bestimmungen  desselben,  Direktoren  der  Gesellschaft,
  und  rechtsverbindlich  für  dieselbe  zu  handeln  besugt  sind.

2)  Entsteht  eine  Vakanz  bei  denselben,  so  erfolgt  der  Ersatz  nach  den
Bestimmungen  des  Statuts.

«  3)  In  der  ersten  General-Versammlung  werden  in  einem  Skrutinium
nach  Maaßgabe  des  §s.  28.  neue  Aktionaire  zu  Ausschußmitgliedern  und  deren
Stellvertretern  erwählt.
4)9  Ducksichtlich  der  Grundsätze  über  Annahme  der  Wahlen  der  stellvertretenden
  Direktoren  gelten  die  Bestimmungen  des  Statuts  über  die  Wahlen
der  Ausschußmitglieder.

5)  Auch  für  die  erste  General-Versammlung  sollen  die  Bestimmungen

des  Statuts  über  Bevollmächtigungen  in  den  General-Versammlungen  gelten.

 

(Nr.  2221.)  Schema