Au
1804
g. 18
222 Urkunde No. 746.
dern Uebersicht anliegenden Concept gerichtet werden, welches jedoch lediglich
Allerhöchstdenenselben .... submittire.
Diese Beschlagnehmungs-Commissarien vollführen den Haupt-Actum,
fertigen die Personen-Tabellen und die Inventaria an, formiren den Haus-Etat
und beschäftigen sich mit vollständiger Eruirung des Activ- und
Passiv-, auch Bedarfs-Zustandes eines jeden Klosters. Nach summarischer
Verhandlung ihres Auftrages hört ihr Geschäft gänzlich auf und sie berichten
mit Einschluss der Acten an die ihnen vorgesezte Haupt-Commission.
Die zweyte Abtheilung von Commissarien sind diejenigen Oeconomie-Verständigen,
welche zu Veranschlagung der Gtither und ihrer solidern Bewirthschaftung
delegirt werden müssen, und die zum Theil aus jenen Beschlagnehmungs-Commissarien
gewählt werden und dies Geschäft continuiren
können; so wie die dritte Abtheilung den Forsthaushalt zu gleichem Behuf
betrift, und bey den hie und da weitläuftigen Waldungen aus gewiegten
Forstmännern bestehen muss.
Die vierte Abtheilung fasst diejenigen Commissionen in sich, unter
deren Leitung die zur Aufklärung der Verhältnisse eines jeden Klosters
nöthigen Rückfragen geschehen, die Haus- und Kirchen-Etats formirt, die
Anschläge der Güther und Forsten revidirt, die Einnahmen und Ausgaben
berechnet, und tiberhaupt alle Specialia bey jedem Kloster so lange regulirt
werden, bis eine genaue Uebersicht der bey jedem Kloster eingehenden
Revenues und der bey ihm vorkommenden nöthigen Ausgaben erlangt und
die diesfälligen Anschläge, Ertrags-Berechnungen und Etats gehörig gefertigt
und approbirt worden. Sodann werden von jedem Kloster, sobald wie
dessen Verhältnisse in vorstehender Art berichtigt worden, sämtliche Acten
und dahin einschlagende Papiere an die Krieges- und Domainen-Cammer
des Departements abgegeben, als welche bis zum Aussterben des Klosters
die weitere Verwaltung übernimmt, damit auf diesen Fall zu E. M. fernern
Disposition über ein solches Kloster und dessen Güther gutachtliche Vorschläge
gemacht werden können.
Es ist die Berichtigung dieses Geschäfts bey 76 Stiftern und Klöstern
und 561 Güthern, wozu noch eine Menge Kirchen und anderer Fundationen
gehören, ein sehr mühsames und verwickeltes Object, wozu 3 Haupt-Commissionen
zu Breslau, Glogau und für Oberschlesien zu Oppeln zu etabliren
nöthig sind, welche bis zu dessen Beendigung von den p. Cammern unabhängig
bleiben und zur Beschleunigung des Geschäfts lediglich an mich
berichten könnten. Jede Commission dürfte bestehen:
1. aus einem Vorgesezten,
2. aus zwey Assessoren, wozu in Breslau und Glogau zwey Räthe aus
jeder p. Cammer zu ernennen und für Oberschlesien die neu angestellten
Cammer-Räthe gut zu gebrauchen seyn dürften.
3. aus einem Secretaire, der zugleich die Registratur-Geschäfte besorgte,
4. aus zwey Calculatoren,