Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

314 Anhang. Anlage Nr. 30. 
loren haben, so lange, als sie nicht dem anderen Staate') nach dessen 
eigener Gesetzgebung angehörig geworden sind, 
auf Verlangen des anderen Staates wieder zu übernehmen. 
§ 2. Ist die Person, deren sich der eine der kontrahierenden Staaten 
entledigen will, zu keiner Zeit einem der kontrahierenden Staaten als 
Untertan angehörig gewesen (§ 1), so ist unter ihnen derjenige zur Über- 
nahme verpflichtet, in dessen Gebiete der Auszuweisende 
a) nach zurückgelegtem 21. Lebensjahre sich zuletzt fünf Jahre““) 
hindurch aufgehalten,“““) oder 
b) sich verheiratet und mit seiner Ehefrau unmittelbar nach der 
Eheschließung eine gemeinschaftliche Wohnung mindestens sechs Wochen 
innegehabt hat, oder 
J%) geboren ist. 
Die Geburt (e) begründet eine Verpflichtung zur Übernahme nur 
dann, wenn keiner der beiden anderen Fälle (a und b) vorliegt. Treffen 
diese zusammen, so ist das neuere Verhältnis entscheidend. 
§ 3. Ehefrauen sind in den Fällen der §§ 1 und 2, ihre Ubernahme 
möge gleichzeitig mit derjenigen ihres Ehegatten oder ohne diese in Frage 
kommen, von demjenigen Staate zu übernehmen, welchem der Ehemann 
nach §§ 1 oder 2 zugehört. 
ausweisenden Regierung freisteht, nach welchem Staate hin sie die 
Ausweisung bewirken will; 
Jhc) daß, wenn das auszuweisende Individuum zu mehreren Staaten in 
einem bereits ausgelösten Untertansverhältnis gestanden hat, der- 
jenige Staat zur Ubernahme vorzugsweise verpflichtet ist, dessen 
Untertan das Individuum nach zuvorigem Verlust jeder früheren 
Untertanschaft zuletzt geworden ist; 
d) daß, wenn der Auszuweisende gleichzeitig Untertan mehrerer Staaten 
vormals gewesen ist, ohne Unterschied auf den Zeitpunkt des Verlustes 
des Untertansrechts in den einzelnen Staaten, dem ausweisenden die 
Wahl des übernehmenden Staates offen steht (s. Schlußprotokoll vom 
15. Juli 1851 Z. 2). 
*) Wenn Gebietsteile von dem einen der Vereinsstaaten an den anderen 
abgetreten worden sind, so wird der abgetretene Teil in Beziehung auf alle eine 
Übernahmepflicht begründenden Tatsachen so angesehen, als ob derselbe dem 
Staate, an welchen er abgetreten worden, immer angehört hätte (s. Z. 2 des 
Schlußprotokolls der Eisenacher Konferenz vom 25. Juli 1854). 
**) Bei Berechnung der fünf Jahre ist nur diejenige Periode zu berück- 
sichtigen, welche vor Erhebung des Üübernahmeantrags verstrichen ist, mit 
anderen Worten: durch die Erhebung des Antrags tritt eine Unterbrechung 
der Aufenthaltsdauer ein (Konferenzprotokoll vom 22. Juli 1854 und vom. 
22. Juli 1858). · 
***) Die Dauer eines unfreiwilligen Aufenthalts ist bei der fünfjährigen 
Frist nicht in Anrechnung zu bringen, ebensowenig aber als Unterbrechung eines 
vorher begonnenen und nachher fortgesetzten Aufenthalts anzusehen, dieser Auf- 
enthalt vielmehr nur als ruhend zu betrachten (Z. 3 des Schlußprotokolls von 
1851); der Aufenthalt muß ein ununterbrochener sein; es ist aber eine momen- 
tane Abwesenheit, bei welcher die Absicht der Rückkehr vorliegt, nicht für eine 
Unterbrechung zu erachten (Konferenzprotokoll d. d. Gotha 10. Juli 1851).
	        
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