314 Anhang. Anlage Nr. 30.
loren haben, so lange, als sie nicht dem anderen Staate') nach dessen
eigener Gesetzgebung angehörig geworden sind,
auf Verlangen des anderen Staates wieder zu übernehmen.
§ 2. Ist die Person, deren sich der eine der kontrahierenden Staaten
entledigen will, zu keiner Zeit einem der kontrahierenden Staaten als
Untertan angehörig gewesen (§ 1), so ist unter ihnen derjenige zur Über-
nahme verpflichtet, in dessen Gebiete der Auszuweisende
a) nach zurückgelegtem 21. Lebensjahre sich zuletzt fünf Jahre““)
hindurch aufgehalten,“““) oder
b) sich verheiratet und mit seiner Ehefrau unmittelbar nach der
Eheschließung eine gemeinschaftliche Wohnung mindestens sechs Wochen
innegehabt hat, oder
J%) geboren ist.
Die Geburt (e) begründet eine Verpflichtung zur Übernahme nur
dann, wenn keiner der beiden anderen Fälle (a und b) vorliegt. Treffen
diese zusammen, so ist das neuere Verhältnis entscheidend.
§ 3. Ehefrauen sind in den Fällen der §§ 1 und 2, ihre Ubernahme
möge gleichzeitig mit derjenigen ihres Ehegatten oder ohne diese in Frage
kommen, von demjenigen Staate zu übernehmen, welchem der Ehemann
nach §§ 1 oder 2 zugehört.
ausweisenden Regierung freisteht, nach welchem Staate hin sie die
Ausweisung bewirken will;
Jhc) daß, wenn das auszuweisende Individuum zu mehreren Staaten in
einem bereits ausgelösten Untertansverhältnis gestanden hat, der-
jenige Staat zur Ubernahme vorzugsweise verpflichtet ist, dessen
Untertan das Individuum nach zuvorigem Verlust jeder früheren
Untertanschaft zuletzt geworden ist;
d) daß, wenn der Auszuweisende gleichzeitig Untertan mehrerer Staaten
vormals gewesen ist, ohne Unterschied auf den Zeitpunkt des Verlustes
des Untertansrechts in den einzelnen Staaten, dem ausweisenden die
Wahl des übernehmenden Staates offen steht (s. Schlußprotokoll vom
15. Juli 1851 Z. 2).
*) Wenn Gebietsteile von dem einen der Vereinsstaaten an den anderen
abgetreten worden sind, so wird der abgetretene Teil in Beziehung auf alle eine
Übernahmepflicht begründenden Tatsachen so angesehen, als ob derselbe dem
Staate, an welchen er abgetreten worden, immer angehört hätte (s. Z. 2 des
Schlußprotokolls der Eisenacher Konferenz vom 25. Juli 1854).
**) Bei Berechnung der fünf Jahre ist nur diejenige Periode zu berück-
sichtigen, welche vor Erhebung des Üübernahmeantrags verstrichen ist, mit
anderen Worten: durch die Erhebung des Antrags tritt eine Unterbrechung
der Aufenthaltsdauer ein (Konferenzprotokoll vom 22. Juli 1854 und vom.
22. Juli 1858). ·
***) Die Dauer eines unfreiwilligen Aufenthalts ist bei der fünfjährigen
Frist nicht in Anrechnung zu bringen, ebensowenig aber als Unterbrechung eines
vorher begonnenen und nachher fortgesetzten Aufenthalts anzusehen, dieser Auf-
enthalt vielmehr nur als ruhend zu betrachten (Z. 3 des Schlußprotokolls von
1851); der Aufenthalt muß ein ununterbrochener sein; es ist aber eine momen-
tane Abwesenheit, bei welcher die Absicht der Rückkehr vorliegt, nicht für eine
Unterbrechung zu erachten (Konferenzprotokoll d. d. Gotha 10. Juli 1851).