Metadata : Quellensammlung zur Entwicklungsgeschichte des modernen Staates. Erster Band. (1)

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g.  76.  Besondere  Aufträge  können  die  Aeltesten  oder  der  Vorsteher  einem
Kaufmann,  widerseinen  Willen,  nur  einmal  in  einem  Jahre  geben.

##  77.  Wer  außer  den  obigen  Entschuldigungsgründen  die  Annahme  der
nach  diesem  Statut  auf  ihn  gefallenen  Wahlen  oder  ihm  gemachten  Aufträge  verweigert,
  erhalt  eine  Woche  Bedenkzeit,  und  kann,  wenn  er  am  Ende  derselben
noch  auf  seiner  schriftlich  abzugebenden  Weigerung  beharret,  von  den  Aeltesten
bestraft  werden.  Für  den  ersten  Weigerungsfall  dürfen  dieselben  eine  Erhöhung
der  Geldbeiträge  um  die  Hälfte  eintreten  lassen,  im  zweiten  Falle  können  sie  diese
Beiträge  um  das  Ganze  erhöhen,  und  im  dritten  Falle  das  renitirende  Mitglied
außerdem  noch  von  dem  Genusse  der  Ehrenrechte  und  dem  Stimmrechte  ausschließen,
  und  dies  an  der  Börse  durch  Aushang  bekannt  machen.

§.  78.  Bei  Aufträgen  haftet  das  renitirende  Mitglied  für  den  durch  seine
Weigerung  entsiandenen  Schaden,  und  wenn  sie  im  schleunigen  Falle  einem  Andern
  gemacht  werden  müssen,  so  ist  es  schuldig,  diesen  völlig  zu  entschädigen.

#S.  70.  Sollte  Jemand  so  wenig  Gemeinsinn  verrathen,  die  mit  seinem
Amte  verbundenen  Verpflichtungen  nicht  wahrzunehmen,  undsich  geflissentlich  denselben
  zu  entziehen,  und  sollten  die  Erinnerungen  der  Aeltesten  und  des  Vorslehers
msbesondere  hierunter  vergeblich  seyn,  so  finden  gegen  den  Schuldigen,  außer
der  an  der  Börse  durch  Aushang  bekannt  zu  machenden  Entsetzung  von  dem  ihm
übertragenen  Amte,  noch  die  in  dem  F.  77.  aufgeführten  Strafbestimmungen
nach  dem  Grade  der  Verschuldung  siatt.

§.  80.  In  Beziehung  auf  die  in  den  vorstehenden  96.  7  g.  und  70.  ausgesprochenen
  Strafbesiimmungen,  bleibt  jedoch  demjenigen,  der  die  von  den  Aelkesten
fesizusetzende  Strafe  leiden  soll,  der  Rekurs  vorbehalten.  Auch  soll  es  den
Aeltesien  freislehen,  zu  jeder  Zeit  die  ergangenen  Strafbestimmungen  zu  mildern
oder  gänzlich  wieder  aufzuheben.

Neunter  Abschnitt.

Von  der  Suspension  und  dem  Verluste  der  kaufmännischen
Rechte.

§.  81.  Die  Rechte  der  Mitgliedschaft  der  Korporation  sind  unterbrochen,
wenn  das  Mitglied  unter  Kuratel  gesetzt  wird,  sich  für  zahlungsunfähig  erklärt,
oder  in  eine  Kriminaluntersuchung  wegen  solcher  Verbrechen  geräth,  worauf  gesetzlich
  die  Strafe  des  Zuchthauses,  der  Strafarbeit,  der  Verlust  der  bürgerlichen
Ebre  oder  des  Kaufmannsstandes,  sieht.
&  82.  Die  Wirkung  der  Suspension  haftet  nur  auf  der  Person  des
Suspendirten  und  nicht  auf  dem  Gewerbe.  Der  Suspendirte  kann  daher  weder
an