Full text : Das Legitimitätsprincip.

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des  Monarchenrechts  auffassen,  der  Legitimität  also  einen
streng  juristischen  Inhalt  zu  geben  bemüht  sind,  zur  Heilung
der  Illegitimität  anwenden  wollen,  nämlich  die  Verjährung.

Daß  dieser  Versuch  von  einem  richtigen  Grundgedanken
ausgeht,  ist  zweifellos;  soll  die  Legitimität  mehr  sein  als  der
weihevolle  Nimbus,  welchen  die  Geschichte,  wie  jeder  Institution
  und  jedem  alten  Geschlechte,  auch  jeder  Dynastie  gewährt,
soll  sie  wirklich  die  Rechtmäßigkeit  des  Ursprungs  der  von
einer  bestimmten  Dynastie  ausgeübten  Herrschaft  bedeuten  und
zugleich  in  Einklang  gebracht  werden  mit  denjenigen  Dynastien,
welche  ihren  Thron  in  zweifellosem  Widerspruche  mit  dem
Rechte  erworben  haben,  dennoch  aber  wie  rechtmäßige  Herrscherhäuser
  angesehen  werden  und  regieren,  so  bleibt  nichts
übrig,  als  den  juristischen  Fehler  der  Thronerwerbung  durch
ein  juristisches  Mittel  zu  beseitigen.  Die  heilende  Kraft  der
Zeit,  die  sich  in  allen  Verhältnissen  theils  thatsächlich  in  unverkennbarer
  Weise,  theils  aber  bei  vielen  Rechtsverhältnissen
mit  rechtlich  anerkannten  Wirkungen  äußert,  führt  von  selbst
dahin,  den  Einfluß  der  Zeit  auch  in  Beziehung  auf  staatsrechtliche
  Verhältnisse  zu  einer  wirklichen  Verjährung  zu  steigern
  und  dadurch  die  Legitimität  wie  die  Illegitimität  einer
regierenden  Familie  unter  die  Herrschaft  eines  Rechtssatzes  zu
bringen,  welcher  das  Rechtsbewußtsein  der  Nationen  ebenso
wie  das  juristische  Gewissen  des  Gelehrten  wenigstens  im  Verlaufe
  eines  oder  einiger  Menschenalter  zu  beruhigen  und  den
Rechtsfrieden  zu  gewähren,  beziehentlich  zu  befestigen  geeignet
  ist.  1)

1)  Vgl.  Brie,  Die  Legitimation  einer  usurpirten  Staatsgewalt  (Heidelberg
  1866),  Abth.  1,  S.  37.