Anhang. Anlage Nr. 40. 345
Anlage Ar. 40.
Die Landespolizeibehörde ist nicht berechtigt, ihrerseits die
Entlassung aus der Staatsangehörigkeit bie zur Berichtigung
etwaiger Steuerrückstände zu verweigern.
Endurteil des 1. Senats des Kgl. Preuß. Oberverwaltungsgerichts vom
14. Sept. 1887, Rp. I. A. 32/87.
Der Kaufmann Isaak O. zu London ist am 20. Januar 1842 zu
Breslau geboren, sein ältester Sohn William David O. nach dem vor-
liegenden Geburtsattest am 2. Juni 1870 zu London, sein zweiter Sohn
Hermann O. nach einer gleichen Urkunde am 15. Oktober 1871 zu Berlin.
In einem bei dem Kgl. Polizeipräsidium zu B. als Landespolizei-
behörde am 26. Mai 1887 eingegangenen Gesuche des Isaak Mendel O.
suchte derselbe für sich und seine beiden Söhne die Entlassung aus dem
preußischen Untertanenverbande nach, wurde aber unter dem 3. Juni
dahin beschieden, daß seinem Gesuche nicht eher stattgegeben werden
könne, als bis er den Nachweis erbracht habe, daß der preußische Steuer-
fiskus keine Forderung für rückständige direkte Staatssteuern mehr an
ihn zu machen habe. Nach einer Mitteilung der Steuerkasse zu B. vom
14. Januar 1886 habe er damals an Resten der klassifizierten Einkommen-
steuer nebst Portokosten zusammen 4539 Mark 70 Pf. geschuldet. Dieser
Bescheid war veranlaßt durch eine Requisition der gedachten Steuerkasse
vom 14. Januar 1886, nach welcher das Polizeipräsidium ersucht wurde,
den Schuldner für den Fall seiner Wiederanmeldung notieren und ihm
nicht eher einen Paß für das Ausland oder einen Auswanderungskonsens
oder sonstige Legitimationspapiere erteilen zu wollen, als bis er sich
durch Vorlegung einer von ihr ausgestellten Bescheinigung darüber aus-
gewiesen habe, daß der Steuerfiskus keine Forderung für rückständige
direkte Steuern an ihn zu machen habe.
Gegen jenen Bescheid der Landespolizeibehörde wurde der Isaak
Mendel O. für sich und seine Söhne mit dem Antrage klagbar:
den Beklagten zu verurteilen, den Klägern die nachgesuchte Ent-
lassung aus der preußischen Staatsangehörigkeit zu erteilen, indem er
ausführte, daß nach den §§ 15 und 17 des Reichsgesetzes über die Er-
werbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom
1. Juni 1870 unzulässig sei, die nachgesuchte Entlassung aus dem dafür
geltend gemachten Grunde zu verweigern.
Bei der mündlichen Verhandlung der Sache erklärte der Vertreter
der beklagten Behörde, daß in betreff des William David O. und des
Hermann O. die Ausfertigung und Aushändigung der Entlassungsurkunde
nicht beanstandet werde, wohl aber hinsichtlich des Isaak Mendel O. die