Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 43. 357 
fertigende Bescheinigung (Schutzschein) gegen Entrichtung der tarif- 
mäßigen Gebühr. 
An Stelle der französischen kann auch eine andere Sprache an- 
gewendet werden, sofern letztere im Konsularbezirk als allgemeiner ver- 
ständlich erscheint. 
§ 9. Für Ehefrauen genügt deren Verzeichnung auf den Schutz- 
scheinen ihrer Ehemänner und für minderjährige noch unter väterlicher 
Gewalt stehende Kinder deren Verzeichnung auf den Schutzscheinen 
ihrer Väter. 
Die Erteilung getrennter Schutzscheine an solche Personen erfolgt 
nur, wenn die Verzeichnung auf den Schutzscheinen der Ehemänner, 
bzw. Väter, wegen Abwesenheit derselben oder aus anderen Gründen 
nicht herbeizuführen ist. 
§ 10. Reichsangehörige, welche in dem Konsulatsbezirk ihren 
dauernden Wohnsitz nehmen, haben ihre Eintragung in die Matrikel 
innerhalb der ersten drei Monate ihres dortigen Aufenthalts zu erwirken 
oder unter Angabe der Gründe, aus welchen dies ausnahmsweise nicht 
erreichbar ist, die Ausstellung provisorischer Schutzscheine zu beantragen. 
Sämtliche Schutzgenossen haben im Monat Januar jedesmal für 
das laufende Kalenderjahr die Erneuerung der Schutzscheine gegen Ent- 
richtung der tarifmäßigen Gebühren zu veranlassen. Ausnahmen in 
betreff dieses Termins sind nur aus Gründen lokaler Verhältnisse zu 
gestatten. 
&§ 11. Den Vorschriften der §§ 7 und 10 haben für alle bevor- 
mundeten Personen deren Vormünder (Kuratoren) Genüge zu leisten. 
§ 12. Wenn für gesetzlich zu bevormundende Personen noch kein 
Vormund (Kurator) bestellt ist, so ist der Konsul in bezug auf die Reichs- 
angehörigen verpflichtet, in bezug auf andere Schutzgenossen befugt, 
von Amts wegen, allenfalls unter Zuordnung eines anderweitigen Ver- 
treters dafür zu sorgen, daß im Interesse derselben den Vorschriften der 
§§ 7 und 10 Genüge geschehe. 
§ 13. Die im § 3 Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen können nur 
nach vorhergehender, oder, wenn Gefahr im Verzuge obwaltet, mit 
nachträglicher Genehmigung des diplomatischen Vertreters des Reiches 
in den Schutz aufgenommen werden. 
Die Genehmigung ist in jedem einzelnen Falle auf den Antrag 
der Beteiligten von dem Konsul besonders nachzusuchen. 
Bei der Aufnahme der in § 3 Nr. 1 bezeichneten Personen ist be- 
sonders darauf zu achten, ob die Aufzunehmenden in der Tat die deutsche 
Nationalität noch bewahrt haben, was an der Sprache, deren sie sich 
bedienen, und an ihren sonstigen Verhältnissen leicht zu erkennen sein wird.
	        
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