Anhang. Anlage Nr. 43. 357
fertigende Bescheinigung (Schutzschein) gegen Entrichtung der tarif-
mäßigen Gebühr.
An Stelle der französischen kann auch eine andere Sprache an-
gewendet werden, sofern letztere im Konsularbezirk als allgemeiner ver-
ständlich erscheint.
§ 9. Für Ehefrauen genügt deren Verzeichnung auf den Schutz-
scheinen ihrer Ehemänner und für minderjährige noch unter väterlicher
Gewalt stehende Kinder deren Verzeichnung auf den Schutzscheinen
ihrer Väter.
Die Erteilung getrennter Schutzscheine an solche Personen erfolgt
nur, wenn die Verzeichnung auf den Schutzscheinen der Ehemänner,
bzw. Väter, wegen Abwesenheit derselben oder aus anderen Gründen
nicht herbeizuführen ist.
§ 10. Reichsangehörige, welche in dem Konsulatsbezirk ihren
dauernden Wohnsitz nehmen, haben ihre Eintragung in die Matrikel
innerhalb der ersten drei Monate ihres dortigen Aufenthalts zu erwirken
oder unter Angabe der Gründe, aus welchen dies ausnahmsweise nicht
erreichbar ist, die Ausstellung provisorischer Schutzscheine zu beantragen.
Sämtliche Schutzgenossen haben im Monat Januar jedesmal für
das laufende Kalenderjahr die Erneuerung der Schutzscheine gegen Ent-
richtung der tarifmäßigen Gebühren zu veranlassen. Ausnahmen in
betreff dieses Termins sind nur aus Gründen lokaler Verhältnisse zu
gestatten.
&§ 11. Den Vorschriften der §§ 7 und 10 haben für alle bevor-
mundeten Personen deren Vormünder (Kuratoren) Genüge zu leisten.
§ 12. Wenn für gesetzlich zu bevormundende Personen noch kein
Vormund (Kurator) bestellt ist, so ist der Konsul in bezug auf die Reichs-
angehörigen verpflichtet, in bezug auf andere Schutzgenossen befugt,
von Amts wegen, allenfalls unter Zuordnung eines anderweitigen Ver-
treters dafür zu sorgen, daß im Interesse derselben den Vorschriften der
§§ 7 und 10 Genüge geschehe.
§ 13. Die im § 3 Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen können nur
nach vorhergehender, oder, wenn Gefahr im Verzuge obwaltet, mit
nachträglicher Genehmigung des diplomatischen Vertreters des Reiches
in den Schutz aufgenommen werden.
Die Genehmigung ist in jedem einzelnen Falle auf den Antrag
der Beteiligten von dem Konsul besonders nachzusuchen.
Bei der Aufnahme der in § 3 Nr. 1 bezeichneten Personen ist be-
sonders darauf zu achten, ob die Aufzunehmenden in der Tat die deutsche
Nationalität noch bewahrt haben, was an der Sprache, deren sie sich
bedienen, und an ihren sonstigen Verhältnissen leicht zu erkennen sein wird.