400 Ausländische Gesetzgebung.
Art. 32.
Die Anzeige, auf Grund deren der Akt ausgenommen wurde, wird
im Justizministerium in einem besonderen Register eingetragen; das eine
der beiden Exemplare verbleibt im Archiv des Ministeriums, das andere,
mit dem Eintragungsvermerk versehen, wird dem Antragsteller übersandt.
Das Gesuch wird unter demjenigen Datum eingetragen, an welchem
es vor dem Friedensrichter gestellt wurde.
Art. 33.
Will eine von ausländischen Eltern in Bulgarien geborene und zur
Zeit der Erlangung der Volljährigkeit im Auslande wohnende Person
anzeigen, daß sie im Königreich ihren ständigen Wohnsitz unter den
im Art. 6 vorgesehenen Bedingungen nehmen will, so ist diese Erklärung
vor einem der diplomatischen Vertreter oder Konsuln Bulgariens im Aus-
lande abzugeben. Der Akt, welcher auf dieses Gesuch hin ausgenommen
wird, ist in zwei Exemplaren anzufertigen, wovon das eine dem Interessen-
ten eingehändigt, das andere sofort durch das Ministerium des ÄAußern
dem Justizministerium gesandt wird.
Art. 34.
Wer in Bulgarien von Eltern, von denen der eine Teil die bulgarische
Staatsangehörigkeit verloren hat, geboren ist und diese Staatsangehörig-
keit kraft Art. 7 wieder erlangen will, muß nachweisen, wo sein und
seiner Eltern Wohnsitz zur Zeit der Erlangung seiner Volljährigkeit war.
Art. 35.
Der Verzicht des Minderjährigen auf das laut Art. 5 Punkt 3 und
Art. 11 und 18 ihm zustehende Recht, bei Eintritt der Volljährigkeit
der bulgarischen Staatsangehörigkeit zu entsagen, geschieht in seinem
Namen seitens der im Art. 6 Abs. 2 bezeichneten Personen.
Art. 36.
Ein Ausländer, welcher die bulgarische Staatsangehörigkeit durch
Naturalisierung erwerben will, zahlt 300 L. Kanzleigebühren zu-
gunsten der Staatskasse. Der Erlag des Betrages geschieht in zwei
Raten: 150 L. bei Errichtung des ständigen Wohnsitzes und 150 L.
bei der Naturalisierung.
Im Falle der Abweisung des Gesuches wird die erlegte Summe
dem Antragsteller zurückgegeben.
Von der Erlegung der Kanzleigebühr werden diejenigen Fremden
befreit, die an dem Kriege für die Befreiung Bulgariens, sei es im Frei-
willigenkorps oder in den Reihen der russischen Truppen, teilgenommen
haben.