28 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. S 4.
Angehörige des ausländischen Staates sind, von den daselbst resi-
dierenden Reichskonsuln nicht in Schutz genommen, falls sie mit den Behörden
ihres Wohnortes in Konflikt kommen, oder von ihnen die Erfüllung derjenigen
staatsbürgerlichen Pflichten, als Ableistung der Militärdienstpflicht, Entrichtung
von Zwangssteuern usw. verlangt wird, welche den Einheimischen auferlegt
werden. Eine ganz ähnliche Instruktion ist den nordamerikanischen Konsuln
erteilt in den Regulations prescribed for the use of Consular service, Washing-
ton 1881 S. 55.5') Die Schweiz, Großbritannien, Spanien, Brasilien und Kosta-
rika haben sogar behufs Vermeidung der in Rede stehenden Konflikte gesetzliche
Bestimmungen getroffen, und zwar die Schweiz im Art. 6 des Bundesgesetzes,
betr. die Erwerbung des Schweizer Bürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe,
vom 25. Juni 1903, s. Teil II Ausl. Gesetzgeb. Schweiz; Großbritannien in der
„Naturalisation acte“ vom 12. Mai 1870, Sektion VII Abs. 3, s. Teil II Ausl.
Gesetzgeb. Großbritannien; Spanien im Art. 45 des Fremdendekrets vom
17. Nov. 1852; Brasilien im Art. 8 des Gesetzes vom 12. Nov. 1902, s. Teil II
Ausl. Gesetzgeb.
2. Sheliches Kind.
„Nach allgemeinen Grundsätzen und laut Art. 208 EG. z. BGB. ist die
Ehelichkeit eines Kindes regelmäßig nach dem zur Zeit seiner Geburt geltenden
Recht zu beurteilen. Daher entscheiden in Ansehung der vor 1900 geborenen
Kinder die früheren Gesetze darüber, ob das Kind ehelich ist" (Dernburg, Deutsches
Familienrecht, 3. Aufl. 1907, S. 239 Anm. 2).
Hinsichtlich der Frage, ob die eheliche Abstammung eines im Auslande
geborenen Kindes nach inländischem oder ausländischem Recht zu beurteilen ist,
bestimmt Art. 18 EG. z. BGB., daß die eheliche Abstammung eines Kindes
nach den deutschen Gesetzen beurteilt wird, wenn der Ehemann der Mutter zur
Zeit der Geburt des Kindes Deutscher ist oder, falls er vor der Geburt des Kindes
gestorben ist, zuletzt Deutscher war.
Die Bestimmungen über die eheliche Abstammung sind in den §8 1591 ff.
BG., und diejenigen über die rechtliche Stellung der Kinder aus nichtigen
Ehen in den §§ 1699 ff. BGB. enthalten (vgl. Entsch. d. bayer. VGH.# vom
13. Nov. 1913 im „Recht“ 1914 Sp. 147).
Inwieweit die Kinder aus einer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuches geschlossenen nichtigen oder ungültigen Ehe als eheliche Kinder
anzusehen sind, bestimmt sich gemäß Art. 207 EG. z. BGB. nach den bisherigen
Gesetzen.
3. Uneheliches Kind.
Über den Begriff des unehelichen Kindes nach deutschem Recht vgl.
B#. 88 1591 ff., 1699 ff., 1705 ff.
*) Die oben angeführte Stelle heißt:
Wenn Kinder von amerikanischen Bürgern in einem andern Land geboren
und nach den Gesetzen dieses Landes Untertanen der Regierung desselben sind,
so sollen die Gesetze der Vereinigten Staaten nicht so ausgelegt werden, daß
sie der Treue Eintrag tun, die solche Personen ihrem Geburtslande schulden,
solange sie daselbst wohnen.
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