Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

34 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. § 5. 
desselben nach Deutschland, so ist der Antrag abzulehnen, sogar auch denjenigen 
Staaten gegenüber, mit welchen das Reich einen Übernahmevertrag abge- 
schlossen hat (s. Anm. 1b zu § 17); denn da die betreffende Verpflichtung 
in Gemäßheit dieser Verträge nur für diejenigen Personen besteht, welche zu 
irgendeiner Zeit Angehörige des kontrahierenden Staates gewesen sind, die 
Legitimation aber zu einer Zeit stattfand, zu welcher der Vater die Staats- 
angehörigkeit nicht mehr besaß, so ist das Kind zu keiner Zeit in den Besitz 
der ehemaligen Staatsangehörigkeit des Vaters gelangt, es fällt also auch 
nicht, wie dieser, unter die Kategorie der ehemaligen Reichsangehörigen. 
4. begründet. 
Die Legitimation hat keine rückwirkende Kraft. Das Kind 
besitzt von dem Tage der Legitimation ab die Staatsangehörigkeit des legiti- 
mierenden Vaters, wie die Ehefrau mit der Eheschließung die Staatsangehörig- 
keit des Mannes erwirbt. In dieser Beziehung bestimmt der § 1719 BG. 
ausdrücklich, daß ein uneheliches Kind dadurch, daß sich der Vater mit der 
Mutter verheiratet, mit der Eheschließung die rechtliche Stellung eines 
ehelichen Kindes erlangt. 
Ebenso erlangt ein uneheliches Kind nach § 1786 BB. die rechtliche 
Stellung eines ehelichen Kindes „durch die Ehelichkeitserklärung“, d. h. mit 
deren Wirksamkeit. 
In betreff der Wirkung der Legitimation vor dem Inkrafttreten des BGB. 
war v. Bar (Lehrbuch des internationalen Privat= und Strafrechts S. 37) 
der Ansicht, daß die Legitimation rückwirkende Kraft besitze, da sie die rechtliche 
Anerkennung eines natürlich bereits bestehenden Verhältnisses sei. v. Bar 
beruft sich dabei auf Weiß (Traité théorique et pratique de droit international 
privé, Tome 1 p. 61 ff.); dieser bespricht indes an der erwähnten Stelle nur 
die Anerkennung des unehelichen Kindes, nicht dessen Legitimation. 
Zwischen beiden Rechtshandlungen besteht aber ein wesentlicher Unterschied. 
Die Anerkennung ist nämlich die beurkundete Feststellung des gesetzlichen 
Verhältnisses zwischen der Mutter und ihrem außerehelichen Kinde oder zwischen 
diesem und seinem Erzeuger; es ist natürlich, daß ein solcher Akt bis zum Zeit- 
punkte der Geburt rückwirkt, da er der Geburt des Kindes eine rechtlich soziale 
Unterlage verleiht. Die Legitimation dagegen ist ein Akt, der für das von 
dem Erzeuger zumeist schon anerkannte Kind ein neues Recht begründet, näm- 
lich das, als eheliches Kind zu gelten und als solches der Rechte und Pflichten 
ehelicher Kinder teilhaftig zu werden. Wollte man annehmen, daß die Legiti- 
mation in betreff der Staatsangehörigkeit auf den Tag der Geburt rückwirke, 
so würde bei der Legitimation durch nachfolgende Ehe auf Grund eines und 
desselben Aktes, der Eheschließung nämlich, der ausländischen Mutter mit der 
vollzogenen Ehe die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen werden, ihr durch 
die Ehe legitimiertes Kind aber schon von Geburt an als deutsches gelten. Ein 
solches Verhältnis würde zu manchen Rechtskollisionen Veranlassung geben. 
(Gleicher Meinung: Seydel-. Piloty, Bayerisches Staatsrecht, 2. Aufl. 1913, 
Bd. 1 S. 145; Nadelhofer, Über die Wirkung einer Unehelichkeitserklärung usw. 
Annalen 1906 S. 803 ff.) 
§ 5.
	        
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