Norwegen. 507
niederläßt, ebensowenig von einer Frau, welche zwar norwe-
gisches Indigenat besitzt, aber mit einem Bürger eines fremden
Staates verheiratet ist;
Jc) durch die Annahme einer Bestallung als Beamter oder durch
feste Anstellung seitens des Königs oder eines Regierungs-
departements im Dienste des norwegischen Staates.“)
Bezüglich der Schweden und Norwegen gemeinsamen
Amter und Anstellungen im öffentlichen Dienste findet diese
Bestimmung lediglich Anwendung auf Personen, die im Besitze
des norwegischen Indigenats sind und von dem Untertanen-
verhältnis, in welchem sie zu einem fremden Staate stehen
sollten, sich lossagen.
83.
Das norwegische Staatsbürgerrecht kann auch mit Bewilligung
des Königs oder seines Bevollmächtigten anderen Bewohnern des Landes
erteilt werden. Eine solche Bewilligung ist jedoch im allgemeinen nur
demjenigen zu erteilen, welcher
a) während dreier aufeinander folgenden Jahre seinen festen
Wohnsitz hier im Lande gehabt hat;
b) Heimatrecht in einem norwegischen Armenwesendistrikt er—
worben hat, oder auf eine solche Weise, welche den Umständen
gemäß als genügend angesehen wird, beweist oder Bürgschaft
dafür leistet, daß er und seine Familie dem öffentlichen Armen-
wesen nicht zur Last fallen werden, bis er das Heimatrecht er-
worben haben würde, falls das Staatsbürgerrecht ihm nicht
erteilt worden wäre;
c) volljährig ist;
d) sich in keinem der Fälle befindet, welche nach 88 52 a und 53a
des Grundgesetzes Suspension oder Verlust des Stimmrechts
zur Folge haben.
Derjenige, welcher auf Grund dieser Bestimmungen norwegischer
Staatsbürger zu werden wünscht, hat einen bezüglichen Antrag durch
die betreffende Behörde seines Wohnsitzes einzureichen, unter Bei-
fügung einer Erklärung darüber, wo er während seines Aufenthalts
im Lande gewohnt hat, in welchem anderen Staate er Bürgerrecht
besitzt, und schließlich darüber, daß er, die Genehmigung seines Gesuches
vorausgesetzt, aus jedem Untertanenverhältnis zu dem fremden Staate
austritt. Falls er nach der Gesetzgebung des letzteren der Genehmigung
der Regierung oder einer anderen Behörde zu einem solchen Austritt
*) Dieser Satz ist infolge der Auflösung der Union mit Schweden als
aufgehoben zu betrachten.